Vorfreude ist die schönste Freude. Was den Ägypten-Urlaub einer Leobenerin betrifft, den sie im März dieses Jahres antreten wollte, blieb es allerdings bei der Vorfreude. Und selbst die währte nur kurz. Denn statt mit dem Flugzeug im Süden landete die Frau abrupt im Gipsraum eines Spitals. Was hingegen schon lange dauert, ist ein Rechtsstreit mit dem Betreiber einer Raststation. Und da ist kein Ende in Sicht. Doch der Reihe nach.
Mit Freunden und Familie war die Leobenerin im Auto am Weg zum Flughafen in Wien-Schwechat. Für eine Toilettenpause legten sie einen Stopp bei einer Raststation an der Strecke ein. Es war in den frühen Morgenstunden. Die Raststätte war voll beleuchtet: „Und laut der Homepage des Unternehmens sollte sie auch rund um die Uhr geöffnet sein“, erzählt Guido Zeilinger, Experte für Konsumentenschutz der Arbeiterkammer.
Unglücklicher Sturz auf Eisplatte
Jedenfalls: Die Leobenerin rutschte direkt vor dem Gebäude der Raststation auf einer Eisplatte aus und brach sich bei ihrem unglücklichen Sturz die Kniescheibe. Damit standen die Reise und der Flug in den Süden tatsächlich nur mehr im Prospekt. Der Ägypten-Urlaub war Geschichte. „Obwohl sogar Personal im Gebäude war, ist zuerst keiner herausgekommen und hätte gefragt, ob er helfen kann“, wundert sich Zeilinger. Erst, als der Sohn der Verletzten massiv interveniert habe, sei die Rettung alarmiert worden.
So weit, so unerfreulich. Doch das Malheur nahm seinen weiteren Lauf. Denn das Unternehmen, das die Raststation betreibt, zog sich auf den Standpunkt zurück, dass man noch geschlossen gehabt habe, als die Leobenerin vor dem Haus gestürzt sei: „Sie haben nach dem Motto geantwortet: ,Wäre sie nicht ausgestiegen, wäre auch nichts passiert‘“, führt Zeilinger aus. Mittlerweile gibt die Arbeiterkammer der Leobenerin Rechtsschutz – und die Zeichen stehen auf Klage.
„Klarer Fall von Verkehrssicherungspflicht“
Denn es handle sich um einen klaren Fall von „Verkehrssicherungspflicht“, die dem Betreiber der Raststation zufalle, so Zeilinger: „Ein Geschäftsmann hat dafür zu sorgen, dass ein Kunde das Gebäude sicher und unbeschadet betreten und ebenso wieder verlassen kann.“ Diese Pflicht sei eindeutig verletzt worden: „Auch das Argument, dass man die Schneeräumung an ein externes Unternehmen ausgelagert hat, enthebt einen nicht dieser Pflicht“, weiß Zeilinger. Haften würde trotz allem der Betreiber.
Man fordere knapp 15.000 Euro Schmerzensgeld und Schadenersatz – für Behandlungen, aber auch den entfallenen Urlaubsgenuss: „Wenn das Unternehmen einen auf Vogel Strauß macht und den Kopf in den Sand steckt, hilft das sicherlich nichts“, betont Zeilinger.
Es gebe eine eindeutige Entscheidung des OGH: Ein beleuchtetes Geschäft sei jedenfalls dazu angetan, Kunden anzuziehen – und die Verkehrssicherungspflicht auch dann dem Unternehmer zuzurechnen, wenn das Geschäft geschlossen ist – wie es im Fall der Raststation zum Zeitpunkt des „Ausrutschers“ tatsächlich gewesen ist.