Kein Stillstand bei Infektionszahlen, keiner beim Regelwerk: Nach der am Donnerstag kundgemachten Verordnung des Landes wurde Freitagabend auch bundesseitig die Gangart verschärft. Was heißt das für die Corona-Maßnahmen ab Montag (8. 11.)? Eine erste Übersicht:

  • Geimpft oder genesen: Die 2-G-Regel für alle Veranstaltungen gilt schon ab 25 Personen - die Steiermark legte die Latte noch bei 500 Personen (Steh- und Sitzplätze) an. Diese Regelung wird allerdings noch vor Montag novelliert und an die bundesweite Verordnung angepasst.
    Kein Unterschied mehr zwischen Land und Bund.

  • FFP2-Maskenpflicht gilt in allen Kundenbereichen, auch in der Kirche, im Kino, oder im Museum. Mundnasenschutz ist passe. Kein Unterschied mehr zwischen Land und Bund. 

  • Geimpft, genesen oder PCR-getestet: Die 2,5-G-Regel gilt ab 8. 11. in der Steiermark für Personal der Spitäler, Arztpraxen, Pflegeheime, Kuranstalten usw. Land "strenger" als Bund.

  • Für Besuche der Kranken-, Kuranstalten und Pflegeheime hat das Land eine 2,5-G-Regel verordnet, die Bundesregierung die 2-G-Regel angekündigt. Eine Verordnung für die Gleichsetzung der Regelungen liegt aktuell nicht vor. Und: Besuche sind erst ab dem sechsten stationären Aufenthaltstag von Patienten erlaubt. Eine Anmeldung ist notwendig. Bund momentan "strenger" als Land.

    Nicht in der Verordnung, aber wichtig: Für alle Besucher der Landeskrankenhäuser, also auch Patienten mit Termin auf der Ambulanz, gilt laut Kages ab 8. 11. jedenfalls die 2,5-G-Regel. Und: "Besuche sind erst ab dem sechsten stationären Aufenthaltstag von Patienten erlaubt." Anmeldung notwendig.
    Ausnahmen: bei Kindern, auf Palliativstationen und zur Verabschiedung von Sterbenden sowie bei "besonderem Betreuungsbedarf des Patienten".  
  • Bei Arztterminen ist laut Landesregelung keine Verschärfung  vorgesehen.

  • Stets ausgenommen: Personen, die sich nicht impfen lassen können, also auch Kinder. 

Alles Weitere - wie etwa 2-G in der Gastronomie - war nicht Gegenstand der Verordnung des Landes (siehe Landesgesetzblatt).