Erfolg für die Polizei: Nach der Veröffentlichung eines Fahndungsfotos fanden sich viele Zeugen, die einen Grazer Supermarkträuber erkannt und somit zur Ausforschung des Täters beigetragen haben. Wohlgemerkt knapp drei Monate nach der Tat.

Der Umstand, dass das Lichtbild erst so spät (Raub am 13. Oktober 2023, Fahndungsfoto 9. Jänner 2024) veröffentlicht wurde, stieß bei einigen Kleine-Zeitung-Lesern auf Unverständnis. Chefinspektor Fritz Grundnig von der Landespolizeidirektion Steiermark erklärt dazu: „Grundsätzlich muss man betonen, dass die Veröffentlichung eines Bildes einer Person ein massiver Eingriff in die Persönlichkeitsrechte darstellt. Deshalb müssen zuerst einmal alle anderen internen Fahndungsmaßnahmen ausgeschöpft werden und negativ verlaufen, bevor ein Foto veröffentlicht wird.“ Im Hinterkopf müsse man immer behalten, was passiere, wenn ein Bild eines Unschuldigen veröffentlicht werde. „Dann gibt es berechtigterweise Schadenersatzansprüche.“

Staatsanwaltschaft ordnet an

Letzte Instanz sei ohnehin die Staatsanwaltschaft, die die medienwirksame Veröffentlichung eines Fahndungsfotos anordnen muss. Bezüglich Veröffentlichungsdatum ergänzt Chefinspektor Grundnig: „Eine so lange Dauer wie im aktuellen Fall ist nicht unbedingt der Regelfall, ein Foto kann auch bereits ein, zwei Tage nach der Straftat veröffentlicht werden.“