Die rechtliche Lage ist klar: Findet eine Veranstaltung nicht statt, haben Veranstalter die Pflicht, von Teilnehmern im Vorfeld geleistete Zahlungen zu refundieren. Ganz egal, ob höhere Gewalt im Spiel ist oder nicht. Festgeschrieben ist das in § 1447 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuchs (vom Jänner 1881, Neufassung 2011). Soll heißen: Auch in Zeiten von Corona haben Teilnehmer das Recht, Nenngelder, Eintrittsgelder oder Ähnliches bei Absage zurückzufordern. Gerade dieses Recht bringt viele Veranstalter an den Rand der Verzweiflung, weil zugleich an den Rand ihrer Existenz.