Das Protestkomitee der Österreichischen Fußball-Bundesliga hat die Causa Jürgen Werner für eine neuerliche Entscheidung an den Senat 2 zurückverwiesen. Dieser hatte am 18. Juni eine Funktionssperre gegen ehemaligen Vizepräsidenten des LASK ausgesprochen, weil dieser mit den ÖFB-Statuten unvereinbare Paralleltätigkeiten als Funktionär ausgeübt haben soll. Werner legte dagegen Protest ein. Nun seien der Senatsbeschluss und die Sperre aufgehoben, erklärte die Liga am Donnerstag.
"Werner war in diesem Verfahren mit einer 18-monatigen Funktionärssperre belegt worden, da er während seiner Zeit als LASK-Vizepräsident mehrere Gesellschaftsanteile und Geschäftsführerfunktionen von im Bereich der Spielervermittlung tätigen Unternehmen innegehabt hatte. Eine derartige parallele Funktionsausübung ist gemäß dem ÖFB-Reglement zur Arbeit mit Spielervermittlern untersagt", präzisierte die Bundesliga in einer Aussendung.
Die nunmehrige Entscheidung des Protestkomitees sei im Wesentlichen darin begründet, dass in der Sache noch zu klären sei, "ob jene Unternehmen, an denen Jürgen Werner parallel zu seiner Funktion beim LASK beteiligt war bzw. bei welchen er eine Funktion innehatte, im relevanten Zeitraum tatsächlich als Spielervermittler im Sinne der einschlägigen Bestimmungen tätig waren".
Rücktritt als Vizepräsident
Nachdem die Vorwürfe gegen Werner bekannt geworden waren, trat der 59-Jährige am 27. Mai vom Amt des Vizepräsidenten beim LASK zurück. Dieser Schritt sei kein Schuldeingeständnis, sagte der ehemalige Bundesliga-Kicker damals. Er gab vielmehr an, dass er durch die kursierenden Vorverurteilungen und eine "Medienkampagne" über seine persönliche "Belastungsgrenze" gekommen sei. Alle Anschuldigungen bestritt Werner und tut dies weiterhin.
Ein gesondertes Verfahren des Senats 5 der Bundesliga wegen möglicher Verstöße gegen das Verbot des Dritteigentums an Spielerrechten gegen den LASK wurde im August eingestellt. Dem Bundesligisten aus der oberösterreichischen Landeshauptstadt konnte in diesem Zusammenhang kein Fehlverhalten nachgewiesen werden.