Werner soll über eine Firmenbeteiligung mit den Transferrechten von LASK-Spielern Geschäfte gemacht haben und damit gegen FIFA-Regeln verstoßen haben - was er bestreitet. Vor der Verhandlung am Mittwoch, ob ein Verfahren eingeleitet wird, wirft die mögliche Befangenheit eines Senatsmitglieds weitere Fragen auf.
Wie die Tageszeitung "Österreich" vergangene Woche berichtete, geht es dabei um Stefan Lutz. Der Wirtschaftstreuhänder und Steuerberater ist geschäftlich seit Jahren eng mit LASK-Präsident Siegmund Gruber verbunden, die beiden waren phasenweise in der gleichen Firma tätig. Lutz wurde vom LASK in den unabhängigen und weisungsfreien Senat 5 nominiert. Falls dieser nun entscheidet, den Vorwürfen gegen Werner nicht nachzugehen, stünde wohl zumindest eine fragwürdige Optik im Raum.
Lutz: Zweifel an Unparteilichkeit?
Die Bundesliga-Geschäftsstelle stellte am Montag klar, dass Vorstand und Aufsichtsrat grundsätzlich keinen Einfluss auf die Besetzung der Gremien haben - speziell nicht in einem konkreten Verfahren. Denn dann hätte man es nicht mehr mit unabhängigen Organen zu tun, hieß es. "Bestimmungsgemäß hat sich ein Gremienmitglied in einem konkreten Verfahren bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, der Zweifel an seiner Unparteilichkeit auslösen könnte, für befangen zu erklären", teilte die Liga allerdings auf Anfrage mit.
Bei einem drohenden Interessenskonflikt müsse sich der- oder diejenige "bei einer Entscheidung den Klub betreffend eigentlich aus dem Spiel nehmen", sagte der APA auch ein Mitglied des Senats 5. "Aber das muss jeder für sich selbst entscheiden." Zugleich sei aber klar: Da es sich bei dem Senat um ein Kollegium handelt, das noch dazu Beschlüsse mit einfacher Mehrheit fällt, könne ein Mitglied alleine nicht gegen den Willen der Mehrheit etwas durchsetzen. "Man kann nur die Diskussion in eine bestimmte Richtung lenken."
Jeder bei der Bundesliga eingerichtete Senat besteht aus mindestens drei und höchstens neun Mitgliedern. Die Gremien sind bei Anwesenheit von drei Mitgliedern beschlussfähig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Dieser entscheidet auch über die Befangenheit eines Mitgliedes oder über allfällige Ablehnungsanträge der Parteien. Im Fall des Senats 5, dessen Hauptaufgaben im Lizenzierungsverfahren liegen, ist das der Jurist Thomas Hofer-Zenzi.