Gibt es kein gültiges Testament oder keinen gültigen Erbvertrag kommt das gesetzliche Erbrecht zur Anwendung. Es kommt aber auch zum Tragen, wenn zwar ein gültiges Testament oder ein gültiger Erbvertrag besteht, diese aber nicht das gesamte Vermögen betreffen. Außerdem, wenn eingesetzte Erben auf die Erbschaft verzichten oder schon verstorben sind. Das gesetzliche Erbrecht begünstigt nahe Angehörige des Verstorbenen. Und zwar zunächst: Ehegatten und eingetragene Partner, Kinder oder deren Nachkommen. Falls es keine Kinder gibt, kommen Eltern und deren Nachkommen zum Zuge. Leben auch keine Eltern mehr, erben die Großeltern. Fehlen auch diese, werden Urgroßeltern begünstigt. Verschwägerte Personen sind von der gesetzlichen Erbfolge übrigens genauso ausgeschlossen wie Lebensgefährten.

Verträge auf den Todesfall

Abgesehen von einem Testament können Personen ihre Rechtsnachfolge auch mit einem Schenkungs-, Übergabs- und Kaufvertrag auf den Todesfall regeln. Es handelt sich dabei um Rechtsgeschäfte zwischen dem Veräußerer zu seinen Lebzeiten und dem Begünstigten. Der Eigentumsübergang ist mit dem Todesfall verknüpft. Im Gegensatz zu Testamenten lässt sich so ein Vertrag nicht widerrufen. Zudem braucht er einen Notariatsakt, um gültig zu werden.

Erbvertrag

Wie andere Verträge auf den Todesfall ist auch der Erbvertrag ein zweiseitiges Rechtsgeschäft, das für seine Gültigkeit einen Notariatsakt benötigt. Er kann aber nur zwischen Ehegatten abgeschlossen werden. Der Inhalt des Erbvertrages kann regeln, dass sich entweder beide Ehegatten gegenseitig als Erben einsetzen oder der eine den anderen. Mit einer Einschränkung: Der Vertag kann nur über maximal drei Viertel des Nachlasses vereinbart werden. Über das verbleibende Viertel  lässt sich mittels Testament verfügen. Oder es greift die gesetzliche Erbfolge. Abgesehen von einer einvernehmlichen Auflösung wird der Erbvertrag mit einer Scheidung in der Regel hinfällig.