Ein Todesfall in der Familie ist immer tragisch. Ob allerdings in so einer Situation auch ein (bezahlter) Sonderurlaub in Anspruch genommen werden kann, hängt von den jeweiligen Kollektivverträgen ab. Dort finden sich konkrete Bestimmungen. In der Regel steht ein Sonderurlaub nur beim Tod von nahen Angehörigen zu.

Darunter versteht man: Tod des Ehegatten, Tod des Lebensgefährten, wenn beide in einem gemeinsamen Haushalt gelebt haben, Tod eines Elternteils, Tod eines Kindes, Tod von Geschwistern, Tod von Großeltern und Schwiegereltern. In einem Großteil der Kollektivverträge ist das Recht auf einen Sonderurlaub für den Tod des Angehörigen zwischen einem und drei Tagen verankert.

Im Zweifelsfall ist es ratsam, in der zuständigen Personalabteilung, beim Betriebsrat oder der Arbeiterkammer nachzufragen.