Wenn jemand stirbt, muss das zuständige Standesamt der Gemeinde oder des Magistrats verständigt werden, und zwar spätestens am folgenden Werktag. Dazu wird eine Anzeige des Todes (Totenschein) benötigt. Das Standesamt stellt dann eine Sterbeurkunde aus. Diese ist die Voraussetzung für das Begräbnis und eine eventuelle Überführung. Aber auch für andere Angelegenheiten bei Behörden, Banken oder sonstigen Vertragspartnern des Verstorbenen ist die Urkunde notwendig.
Je nach Ort des Todes
Wenn der Betroffene in seinem Zuhause stirbt, stellt in der Regel der behandelnde Arzt oder der Totenbeschauarzt die Anzeige des Todes aus. Meist überführt ein Bestattungsunternehmen den Verstorbenen anschließend in einen eigenen Raum am Friedhof zur Aufbahrung.
Tritt der Todesfall in einem Spital oder in einem Heim ein, ist ebenfalls ein Arzt für die Totenbeschau vor Ort zuständig. Für die Leitung der jeweiligen Institution besteht die Pflicht, die Anzeige des Todes beim Standesamt einzubringen.
Verstirbt jemand an einem öffentlichen Ort, beispielsweise auf einer Straße oder einem Platz, informieren Sicherheitsbehörden die nahen Angehörigen und teilen ihnen mit, wohin sie den Verstorbenen gebracht haben. In der Regel ist das eine Leichenhalle, wohin auch ein Arzt für die Totenbeschau gerufen wird. Ist die Todesursache unklar oder besteht Fremdverschulden, wird der Verstorbene in ein gerichtsmedizinisches Institut oder ein Krankenhaus überstellt und dort obduziert.
Die Sterbeurkunde
Ist das Standesamt mit der Anzeige des Todes konfrontiert, aktualisiert der zuständige Beamte zunächst das Zentrale Personenstandsregister. Anschließend schreibt er eine Urkunde über den Sterbefall. Damit die Urkunde ausgestellt werden kann, sind neben der Anzeige des Todes folgende Unterlagen notwendig: Personaldokumente der Verstorbenen, Geburtsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweis, Heiratsurkunde, bei Geschiedenen ein Scheidungsurteil und eventuell ein Nachweis über akademische Grade.
Registerauszug Tod
Der Registerauszug Tod hieß früher "Abschrift aus dem Sterbebuch" und enthält Daten über den Verstorbenen. Darauf kann aber nicht jeder zugreifen: Der Zugang ist auf einen bestimmten Personenkreis limitiert. Dieser umfasst in der Regel den Ehepartner, den eingetragenen Partner, Vorfahren und Nachkommen des Verstorbenen sowie Personen, die ein rechtliches Interesse daran glaubhaft machen. Zuständige Behörde ist das Standesamt oder das Magistrat.