Jetzt liegt auch die rechtsgültige Verordnung zur Öffnung der Gastronomiebetriebe am kommenden Freitag vor.
Die wichtigsten Details im Überblick:
- Das Betreten der Lokale ist zwischen 6.00 und 23.00 Uhr erlaubt.
- In „unmittelbarer Nähe der Ausgabestelle“, also im Bar- und Schankbereich, darf nicht getrunken oder gegessen werden.
- Der Abstand zwischen den Tischen muss mindestens ein Meter betragen. Wenn es „geeignete Schutzmaßnahmen zur räumlichen Trennung gibt“, kann der Abstand auch kleiner sein.
- Am Tisch dürfen maximal vier Erwachsene und deren minderjährige Kinder sitzen oder sie müssen aus einem gemeinsamen Haushalt kommen. Nachgewiesen werden muss das laut Gesetz aber nicht.
- Die Gäste müssen in geschlossen Räumen zu den Tischen gebracht werden.
- Die Kellner müssen Mund und Nase bedecken, wenn sie mit den Gästen zu tun haben.
- Es dürfen keine Gegenstände am Tisch stehen, die alle verwenden könnten (wie zum Beispiel Salzstreuer).
- Speisen, die abgeholt werden, um sie daheim zu essen, dürfen nicht im Lokal gegessen werden.
- Im Lokal muss zu fremden Personen mindestens ein Meter Abstand eingehalten werden. In geschlossenen Räumen müssen Mund und Nase bedeckt sein.
- Beim Verlassen des Tisches gilt wieder der Mindestabstand von einem Meter. Ob man auf dem WC einen Mund-Nasenschutz tragen muss, steht nicht im Gesetz.
- Man muss den Tisch nicht im Vorhinein reservieren.
- Die Regeln gelten nicht für Kantinen oder Kaffeehäuser in Spitälern und Kuranstalten, Senioren- und Pflegeheimen, Schulen, Kindergärten, Horten und Firmen.
Die Regierung sieht außerdem steuerliche Erleichterungen vor: So fällt etwa die Schaumweinsteuer weg und die Mehrwertsteuer auf nicht-alkoholische Getränke wird gesenkt.
Kleine Zeitung inklusiv/Team Lebenshilfe