Die Pflege von pflegebedürftigen Angehörigen ist ein sehr wichtiges Thema. Alte oder pflegebedürftige Menschen sollen gut unterstützt und gepflegt werden. Die-24 Stunden-Betreuung ist eine Pflege zu Hause. Der alte oder kranke Mensch kann in seiner Wohnung bleiben. Dort wird dort er von Pflegekräften versorgt.
Wird jemand rund um die Uhr, also 24 Stunden, gepflegt und umsorgt, hat er zwei Betreuerinnen. Die beiden wechseln sich alle zwei Wochen ab. Der Patient bekommt dafür einen monatlichen Zuschuss von 275 Euro für jede einzelne Betreuerin.
Pflegekräfte können nicht einreisen
Durch die Corona-Krise können Pflegerinnen, die aus einem anderen Land kommen, oftmals nicht einreisen. Dann ist es nicht möglich, dass sich die Pflegerinnen alle zwei Wochen ablösen. Das bedeutet dann aber auch weniger Fördergeld für den Patienten, weil nur mehr eine Pflegerin bei ihm daheim ist.
Jetzt gibt es gute Nachrichten. Seit 25. März gilt, dass für die Dauer der Corona-Krise, der volle Förderbetrag von 550 Euro ausbezahlt wird. Also so als würden zwei Personen arbeiten. Auch wenn nur eine Pflegerin immer da ist. Es soll eine E-Mail an das Sozialministeriumsservice geschickt werden. In dem muss nur stehen, dass die Pflegerin bleibt, weil die andere Kollegin nicht kommen kann.
Angehörige können Pflege übernehmen
Fallen beide Pflegerinnen aus, kann ein Angehöriger die Pflege eine Woche lang übernehmen. Angehörige sind Verwandte und sehr enge Freunde. Der Angehörige muss seinem Chef nur bekanntgeben, dass er jemanden pflegen muss. Dann wird er von der Arbeit freigestellt. Das nennt sich Pflege-Urlaub. Wer einen Angehörigen dauerhaft pflegen will, kann sich mit seinem Chef aussprechen. Man kann eine gewisse Zeit von der Firma freistellen lassen oder weniger Stunden pro Woche zu arbeiten. Dabei spricht man von Pflege-Karenz. Seit 1. Jänner 2020 hat man das Recht, vier Wochen in Pflege-Karenz zu gehen, wenn es notwendig ist. Zusätzlich kann man mit seinem Chef eine Verlängerung bis zu drei Monaten vereinbaren.
55 Prozent des Nettoeinkommens
Das Pflege-Karenz-Geld wird in der Höhe des Arbeitslosengeldes bezahlt. Das sind rund 55 Prozent des Nettoeinkommens. Das Dienstverhältnis wird in dieser Zeit nicht aufgelöst.
Es gelten bestimmte Regeln, um Pflege-Karenz-Geld bekommen zu können: In der Firma müssen mehr als fünf Mitarbeiter beschäftigt sein, man muss drei Monate dort gearbeitet haben und zu betreuende Person muss mindestens Pflegestufe 3 haben. Bei Kindern oder an Demenz erkrankten Personen reicht Pflegestufe 1. Der Antrag auf Pflege-Karenz-Geld muss innerhalb von zwei Wochen gestellt werden. Dieser Antrag ist beim zuständigen Sozialministeriumsservice zu stellen.
Kleine Zeitung inklusiv/Team Lebenshilfe