Jeder, der sich wegen einer Krankheit behandeln lässt, hofft insgeheim, den besten Arzt als behandelnden Arzt zu bekommen. Wer sich diesen Wunsch erfüllen möchte, kann mit dem Arzt seines Vertrauens in ein sogenanntes Belegspital gehen.
Denn in öffentlichen Krankenanstalten gibt es kein Recht auf eine freie Arztwahl. Nach einer neuen Leitentscheidung des Obersten Gerichtshofes gilt dies aber nur mehr eingeschränkt. Nach der geltenden Rechtslage hat jeder Patient ein Recht auf Selbstbestimmung, ob und wie er sich behandeln lassen möchte. Nur dann, wenn der Arzt dem Patienten seine Diagnose, die Behandlung, damit einhergehende Risiken und Komplikationen genau erklärt und ob es vielleicht auch eine Alternative gibt, hat der Arzt seine Aufklärungspflicht erfüllt.
Eine Verletzung dieser ärztlichen Pflicht kann bereits zu einer Haftung des Arztes oder des Krankenhauses führen. Wenn also ein Patient beispielsweise nach der Morgenvisite durch den Oberarzt berechtigterweise der Meinung ist, dass er von diesem am Nachmittag operiert wird, dann aber der Eingriff von einem wenig erfahrenen Assistenzarzt durchgeführt wird, so kann dies eine mangelhafte Einwilligung des Patienten zum Eingriff bedeuten.
Und zwar deswegen, weil er der Meinung war, von einem anderen behandelt zu werden – und er seine Einwilligung nicht erteilt hätte, wenn er gewusst hätte, dass er von einem anderen Arzt operiert werden wird. Daraus ergibt sich, dass ein Patient auch in einem öffentlichen Krankenhaus ein Recht auf einen bestimmten Arzt für die Behandlung oder Operation hat, sofern bei ihm der Eindruck erweckt wird, dass dieser die Behandlung durchführen wird. Zum Nachweis einer erteilten Einwilligung für die Behandlung durch einen bestimmten Arzt empfiehlt sich eine Dokumentation darüber zum Zeitpunkt vor der Behandlung.