Katzen müssten an die Leine - mit dieser Grundaussage sorgt eine niederländische Studie derzeit für medialen Wirbel. Dabei geht es um den angeblichen Schaden, den das Raubtier Katze in freier Wildbahn anrichtet. Im nachbarschaftlichen Miteinander sind es allerdings eher die unblutigen Hinterlassenschaften von Katzen, die für Unfrieden sorgen und letztlich Gerichte beschäftigen: Wenn das Haustier von nebenan den eigenen Garten zum Katzenklo umfunktioniert, dann ist für viel Schluss mit lustig.
"Grundsätzlich regelt das Steiermärkische Landessicherheitsgesetz, dass jeder Tierhalter dazu verpflichtet ist, sein Tier so zu halten, dass es weder Menschen noch andere Tiere gefährdet oder unzumutbar belästigt; der Vollzug des Gesetzes fällt in den Aufgabenbereich der Gemeinde", heißt es dazu bei der Tierschutzombudsstelle Steiermark. Mehrmals musste sich der Oberste Gerichtshof schon mit dem Streunen von Katzen beschäftigen.
Das sagt der Oberste Gerichtshof
Als Beispiel sei eine Entscheidung des OGH von 2011 zitiert, bei der die Klage einer Liegenschaftseigentümerin abgewiesen wurde, die verlangte, dass ihre Nachbarin dafür sorgt, dass ihre Katze nicht das Grundstück der Klägerin mit Kot verschmutzt.
In der Begründung heißt es: Es besteht kein gesetzliches Gebot, Katzen ausschließlich innerhalb von Wohnräumlichkeiten zu halten. Jedenfalls außerhalb des großstädtischen Bereichs ist eine Haltung von Katzen in der Form anerkannt, dass sie sich außerhalb des Wohnraums frei bewegen können. Die Anbindehaltung von Katzen ist auch kurzfristig nicht erlaubt (2. Tierhaltungsverordnung). Damit ist es mit zumutbaren (und gesetzlich zulässigen) Maßnahmen kaum zu verhindern, dass Katzen, sofern sie nicht ausschließlich als Wohnungskatzen gehalten werden, die Grundgrenze zum Nachbarn überschreiten. Nach den Feststellungen ist es in der Landgemeinde, in der die Streitteile wohnen, durchaus ortsüblich, dass die Katzen so gehalten werden, dass sie freien Auslauf haben. Daher überschreitet das Eindringen der zwei von der Beklagten gehaltenen Katzen auf das Grundstück des Klägers nicht die gesetzliche Grenze der Ortsüblichkeit; das Eindringen der Katzen ist vom Kläger daher selbst dann hinzunehmen, wenn damit eine wesentliche Beeinträchtigung der ortsüblichen Benützung seines Grundstücks verbunden ist.
Die gilt nur dann nicht mehr, wenn die ortsübliche Benützung der Nachbarliegenschaft derart beeinträchtigt wird, dass es nicht nur zu einer Belästigung, sondern zu Schäden an der Substanz des Grundstücks oder an der Person des Nachbarn kommt. Das kann bei den nach den Feststellungen mit dem Eindringen der Katzen auf das Grundstück des Klägers verbundenen Verunreinigungen – mögen diese auch für ihn unangenehm sein - nicht angenommen werden, weswegen ihm der nachbarrechtliche Abwehranspruch des § 364 Abs 2 ABGB versagt bleiben muss.
Nicht die Katze kann verboten werden
"Eine Entscheidung des OGH von 1989 stellt außerdem klar: Mit einer Klage nach Paragraf 364 ABGB kann nur das Untersagen von unzulässigen Einwirkungen durchgesetzt werden, nicht die Unterlassung der Tierhaltung und die Entfernung einer Katze", heißt es bei der Tierschutzombudsstelle.