Laut Statistik Austria bezogen Ende des Vorjahres rund 460.000 Menschen in Österreich Pflegegeld. Davon wird ein großer Teil durch Angehörige oder Bekannte Zuhause betreut und gepflegt. "Es handelt sich dabei um eine Dienstleistung, die dem Staat viel Geld spart und in vielen Fällen eine große Herausforderung für Angehörige darstellt", erklärt Johannes Loinger von der DAS-Rechtsschutz AG.
Pflege gesetzlich nicht genau geregelt
In welchem Ausmaß Angehörige zur Pflege verpflichtet sind, ist gesetzlich nicht genau geregelt. "Der Gesetzgeber spricht lediglich von einer gegenseitigen Beistandspflicht und dem Gebot der Achtung zwischen Eltern und Kindern aber auch zwischen Großeltern und Enkeln. Was für die Angehörigen zumutbar ist und daher rechtlich verlangt werden kann, hängt immer vom Einzelfall ab", betont Loinger. Könne die Pflege eines Elternteils etwa nur noch im Pflegeheim erfolgen, werde seitens der Kinder keine umfassende Verpflichtung bestehen, diese Pflege doch mit erheblichem finanziellem und zeitlichem Aufwand selbst durchzuführen, fügt er hinzu. Da im Gesetz explizit die Eltern-Kind-Beziehung genannt wird, sei außerdem strittig, ob auch Geschwister zum gegenseitigen Beistand verpflichtet sind. Das Gleiche gelte für Personen, die gemeinsam Kinder haben, aber nicht verheiratet sind.
Pflege auch im Urlaub
Angehörige sind, wie der Experte betont, dazu verpflichtet, auch während ihrer Abwesenheit, beispielsweise aufgrund eines Urlaubs, sicherzustellen, dass die Versorgung des Pflegebedürftigen weiter besteht. "Einrichtungen wie etwa das Rote Kreuz bieten für solche Fälle zeitlich begrenzte Betreuungen an. So kann garantiert werden, dass die hilfsbedürftige Person auch während der eigenen Abwesenheit versorgt ist", so der Fachmann.
Enterbung in gravierenden Fällen
Obwohl die Pflicht zur Pflege seiner nächsten Angehörigen nicht einklagbar ist, kann es Grund für eine Enterbung sein, wenn man sich nicht um seine eigenen Eltern oder Großeltern kümmert. So die Auskunft Loingers. Eine Enterbung liegt übrigens dann vor, wenn der Pflichtteil, der bestimmten Angehörigen zustehen würde, gestrichen wird. "Für eine Enterbung müssen freilich gravierende Gründe vorliegen. Etwa wenn man seine Angehörigen im Notstand hilflos zurück lässt oder das Eltern-Kind-Verhältnis grob verletzt wurde", informiert Loinger. Die Enterbung müsse außerdem ins Testament aufgenommen und dort begründet werden. "Wenn jedoch der Verstorbene zu seinen Lebzeiten den Kontakt zu seinen Angehörigen grundlos abgelehnt hat, besteht keine Möglichkeit zur Enterbung."