FRAGE: Ich bin aufgrund der Geburt meines Kindes bei meinem Arbeitgeber karenziert. Darf ich in dieser Zeit bei einem anderen Arbeitgeber arbeiten?
Bernadette Pöcheim antwortet: Es ist jedenfalls der Arbeitsvertrag zu berücksichtigen. Haben Sie in Ihrem Arbeitsvertrag kein Nebenbeschäftigungsverbot bzw. eine Meldungsverpflichtung, dürfen Sie bis zur Geringfügigkeitsgrenze (2018: 438,05 Euro) bei einem anderen Arbeitgeber arbeiten. Ein Konkurrenzverbot ist jedenfalls zu berücksichtigen. Sie können jedoch jedenfalls beim selben Arbeitgeber eine geringfügige Beschäftigung ausüben. Diese geringfügige Beschäftigung stellt auch beim selben Arbeitgeber ein eigenes Arbeitsverhältnis dar und kann gekündigt oder befristet abgeschlossen werden. Sie können während der Karenz in Ihrem Betrieb auch eine Beschäftigung über der Geringfügigkeitsgrenze bis zu 13 Wochen vereinbaren. Der Zeitraum wird aliquot an die Karenzzeit angepasst. Die Zuverdienstgrenze zum Kinderbetreuungsgeld ist zu berücksichtigen.
FRAGE: Ich bin schwanger. Darf ich weiter Überstunden leisten?
ANTWORT: Überstunden sind für werdende und stillende Mütter nicht erlaubt. Keinesfalls dürfen Sie täglich mehr als neun und in der Woche mehr als 40 Stunden arbeiten. Für entfallene Überstunden gibt es keinen Verdienstausgleich. Wurden vor der Schwangerschaft regelmäßig Überstunden geleistet, sind diese jedenfalls bei der Berechnung des Wochengeldes zu berücksichtigen.
Auch Nachtarbeit zwischen 20 Uhr und 6 Uhr ist für werdende und stillende Mütter bis auf wenige Ausnahmen verboten.
Zudem sind für werdende Mütter Arbeiten, die das Leben und die Gesundheit von Mutter und Kind gefährden, verboten. Dazu zählen unter anderem: Heben und Tragen von schweren Lasten, Arbeiten mit häufigem übermäßigen Strecken, Beugen, Hocken, Arbeiten mit gesundheitsgefährdenden Stoffen, Arbeiten unter Zeit- und Leistungsdruck, Arbeiten mit Berufskrankheitsgefahr.