Ein Bekannter unseres Lesers ist dement und besachwaltet. Sein Sachwalter sollte im Auftrag des Gerichtes seine Wohnung veräußern. Dieser ließ die Wohnung von einem Sachverständigen schätzen und stellte das Gutachten auf seine Homepage.
„Mit dem vollständigen Namen des Besachwalteten, sodass jeder von dieser sehr intimen Information Kenntnis erlangen kann. Wie steht es hier mit der Geheimhaltungspflicht des Anwaltes, der Würde des Klienten und dem Datenschutz?“, fragte sich unser Leser.
Veröffentlichung ist unzulässig
Laut dem Rechtsanwalt und einschlägigen Experten, Stefan Schoeller, stellt das Veröffentlichen des Gutachtens auf der Website ein Verarbeiten im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung dar.
Aus dem Sachverständigengutachten wird ersichtlich, dass die betroffene Person besachwaltet ist, sohin an einer psychischen Krankheit oder einer vergleichbaren Beeinträchtigung ihrer Entscheidungsfähigkeit leidet. Dabei handelt es sich um Gesundheitsdaten, welche durch die neue Datenschutzgrundverordnung besonders geschützt sind.
Eine Veröffentlichung ist laut Schoeller grundsätzlich unzulässig. Nur in bestimmten Ausnahmefällen, die das Gesetz vorsieht, dürfen solche Gesundheitsdaten veröffentlicht werden; z. B. wenn der Betroffene ausdrücklich einwilligt oder wenn die Verarbeitung der Daten zum Schutz lebenswichtiger Interessen des Betroffenen erforderlich ist.
An den Pranger gestellt
Der Sachwalter müsse alles unternehmen, damit die Wohnung möglichst gewinnbringend verkauft werden kann. „Der Zweck heiligt hier aber nicht die Mittel!“, betont Schoeller.
Es könne im Einzelfall erforderlich sein, das Schätzgutachten auf einer Website zu veröffentlichen, um so die Anzahl der Kaufinteressenten zu erhöhen. Es gebe aber keinen Grund, den Betroffenen namentlich zu nennen. „Für das Ansehen eines Menschen ist es abträglich, dass jeder weiß, dass die Person einen Sachwalter hat. Mit der Veröffentlichung wird eine Prangerwirkung erzielt!“, so Schoeller.
Den Namen schwärzen
„Der Sachwalter darf das Gutachten auf die Website stellen, hätte aber den Namen des Betroffenen anonymisieren, also schwärzen müssen. Auch weitere Angaben, die den Betroffenen identifizieren und auf sein Gebrechen hinweisen, dürfen – ohne Einwilligung des entscheidungsfähigen Betroffenen – nicht veröffentlicht werden“, so das Resümee des Anwalts.
PETER FILZWIESER