Ein Arbeitnehmer aus dem Großraum Linz war drei Jahre lang als leitender Angestellter bei einer Transportfirma beschäftigt. Nachdem er das Arbeitsverhältnis beendet hatte, wandte er sich an die Arbeiterkammer in Linz, um seine Endabrechnung überprüfen zu lassen.
Die Rechtsberater stellten fest, dass der Mann fast 160 Überstunden geleistet hatte, diese aber ohne den gesetzlichen Zuschlag von 50 Prozent abgerechnet worden waren. Der Arbeitgeber argumentierte, er habe die Überstunden nicht angeordnet und deshalb seien auch keine Zuschläge zu bezahlen.
Wer akzeptiert, stimmt zu
Die Arbeit des Angestellten wäre aber in der normalen Arbeitszeit gar nicht zu erledigen gewesen, und der Chef hatte die Arbeitszeitaufzeichnungen des Mannes stets akzeptiert und die Überstunden nie beanstandet - deshalb wurden sie ja auch abgerechnet, wenn auch nicht korrekt.
Da der Arbeitgeber nicht einlenkte, forderte die AK die Überstundenzuschläge und offene Sonderzahlungen gerichtlich ein. Im Zuge des Verfahrens erklärte sich der Arbeitgeber schließlich zu einem Vergleich bereit, der Angestellte bekam 1000 Euro.
Trickreiche Unternehmer
Um nicht bezahlte Überstunden und Mehrarbeitsstunden ging es auch im Fall einer weiblichen Reinigungskraft aus Linz. Vier Monate lang war die Frau bei einer Reinigungsfirma Teilzeit beschäftigt, ehe sie gekündigt wurde. Auch sie wandte sich an die Arbeiterkammer, weil sie den Verdacht hegte, dass sie nicht korrekt bezahlt worden war.
Die Frau musste häufig in mehreren weit voneinander entfernten Objekten putzen, die erforderliche Reisezeit hatte der Arbeitgeber aber in den Dienstplänen nicht zur Gänze berücksichtigt. Es stellte sich heraus, dass die aktiven Reisezeiten samt Mehrarbeits- und Überstunden nicht bezahlt worden waren.
Leider hatte die Frau nur lückenhafte Arbeitszeitaufzeichnungen geführt, weshalb die Durchsetzung ihrer Ansprüche vor Gericht möglicherweise nicht zur Gänze gelungen wäre. In einem außergerichtlichen Vergleich erreichte die AK für die Reinigungsfrau schließlich eine Nachzahlung von 2000 Euro brutto.