FRAGE: Im Bereich unseres Wasserleitungsnetzes wurden vor 20 Jahren im Auftrag der Gemeinde von einer Baufirma die Rohre für die Abwasserentsorgung verlegt. Dabei kam es zu einer Beschädigung des Hauptrohres unserer Wasserleitung, diese wurde mit einer Muffe behoben. Seit mehr als 10 Jahren traten Wasserverluste auf, die allerdings nicht sehr groß waren. Zuletzt wurden sie aber größer; ein Leck wurde entdeckt. Die Reparatur vor 20 Jahren war offenbar mangelhaft: Haftet die Baufirma? Wer zahlt den Schaden? Gibt es in diesem Fall eine Verjährung?
Rechtsanwalt Henrik Gießauf antwortet: Ihre Anfrage ist geradezu klassisch dem Schadenersatzrecht zuzuordnen - ein (vorerst nicht erkennbarer) Mangel zeigt sich erst nach vielen Jahren. Schadenersatzansprüche verjähren gemäß Paragraf 1489 ABGB innerhalb von drei Jahren ab Kenntnis von Schaden und Schädiger, eine absolute Verjährung tritt innerhalb von 30 Jahren ein.
Ein für die Haftungsbegründung erforderliches Verschulden (z. B. Nichteinhaltung Stand der Technik) könnte in Ihrem Fall in der mangelhaften Reparatur des Wasserleitungsrohres erblickt werden.
Da es sich vorliegend auch um einen Schadenersatzanspruch aus einem Vertragsverhältnis (mit Schutzwirkung zugunsten Dritter) handelt und dieser auf das Jahr 1998 – also vor der Gesetzesänderung per 1. Jänner 2002 – zurückgeht, ist bezüglich Beweislast hier der Schädiger verpflichtet zu beweisen, dass ihn kein Verschulden trifft und nicht der Geschädigte, dass es die Schuld der Baufirma war!