Der Nachbar unserer Leserin hat sich einen Rasenroboter zugelegt, der praktisch ununterbrochen mäht. „Vor allem in der Nacht stört mich dieses beständige Surren und Quietschen sowie über Ästchen- und Steinchen-Fahren. Kann ich mich dagegen wehren?“, fragte uns die Frau.
Außerdem habe sie gehört, dass dieser Lärm mit der Zeit „ortsüblich“ werden könnte und man dann machtlos dagegen wäre.
Man muss sich wehren!
„Der Oberste Gerichtshof hat bereits ausgesprochen, dass ein Nachbar die sich über einen Zeitraum von mehreren Jahren oder sogar Jahrzehnten steigernden Immissionen dulden muss, gegen die er sich nicht rechtzeitig gewehrt hat, weil die Ortsüblichkeit nach der gestiegenen Intensität der Immission zu messen ist“, gibt der Rechtsanwalt Wolfgang Reinisch dieser Einschätzung recht und fügt an, dass allerdings die Frage strittig sei, welcher Zeitraum verstreichen muss, damit eine neu auftretende bestimmte Immission ortsüblich wird.
Nach den in Lehre und Rechtsprechung vertretenen Standpunkten wäre dabei die Untergrenze ein Zeitraum von drei Jahren (kurze Verjährungsfrist) und die Obergrenze 30 Jahre (lange Verjährungsfrist).
„Nach den mir vorliegenden Rechtsquellen ist eine eindeutige Entscheidung noch nicht gefallen. Die Frage ist daher – unbefriedigend – dahingehend zu beantworten, dass neu auftretender Lärm möglicherweise bereits ab drei Jahren, sicher aber spätestens ab einer Zeitspanne von 30 Jahren ortsüblich wird. Um kein Risiko einzugehen, müssten Sie sich gegen den Einsatz des Mähroboters auf dem Nachbargrundstück jedenfalls vor Ablauf von drei Jahren ab erstmaligem Einsatz dieses Gerätes zur Wehr setzen!“, präzisiert Reinisch.
Hohes Risiko
Die Schwierigkeit bestehe aber darin, dass das Risiko im Zusammenhang mit einer derartigen Unterlassungsklage relativ hoch sei. „Bis zum heutigen Zeitpunkt existiert diesbezüglich keine österreichische Rechtsprechung“, so Reinisch.
Lärmerregung durch Rasenroboter könnte aber auch gegen verwaltungsrechtliche Vorschriften verstoßen. Viele Gemeinden haben Verordnungen erlassen, die Lärmbelästigung im Zusammenhang mit Haus- und Gartenarbeiten und insbesondere auch das Rasenmähen zeitlich einschränken. Ein Verstoß gegen eine solche Regelung könnte ebenfalls ein Ansatz sein.
PETER FILZWIESER