FRAGE: Der Balkon unserer Eigentumswohnung ist stark renovierungsbedürftig. Der Verwalter sagt, es komme keine Mehrheit dafür zustande. Wie ist die Rechtslage?
Gerhard Schnögl vom Haus- und Grundbesitzerbund antwortet: Der Verwalter ist verpflichtet und befugt, alle Maßnahmen, die zur Erhaltung und Verwaltung der Liegenschaft dienen, zu besorgen. Maßnahmen der ordentlichen Verwaltung kann und muss er auch ohne Beschlüsse der Eigentümergemeinschaft nach eigenem pflichtgemäßen Ermessen setzen. Fassade und Balkone gehören zu solchen Aufgaben.
Der Verwalter ist gegenüber der Eigentümergemeinschaft für Pflichtverletzungen schadenersatzrechtlich verantwortlich. Er darf aber auch nicht untätig bleiben, wenn die Mehrheit die Durchführung bestimmter Erhaltungsarbeiten ablehnt, die ein Eigentümer berechtigterweise verlangt.
Bleiben der Verwalter und die Mehrheit der Eigentümer untätig, kann ein Eigentümer gewisse Rechte durchsetzen. Dafür steht ihm ein Individualantrag zu, der beim Bezirksgericht im außerstreitigen Verfahren einzubringen ist.