FRAGE: Ich habe meinen Wagen auf einem schmalen mit Granitsteinen gepflasterten Streifen zwischen Gehsteig und Straße abgestellt und dafür eine Anzeige von der Bezirkshauptmannschaft erhalten. Dieser Streifen, der Gehsteig und die Straße sind niveaugleich. Ist die Behörde im Recht oder ich? Die Frage, die sich mir stellt, lautet: Was ist Fahrbahn und was ist Gehsteig?

Gabriele Zöscher vom ÖAMTC antwortet: Zu der Anfrage Ihres Lesers muss man folgendes vorausschicken: Es gibt einerseits die im Paragrafen zwei Absatz eins Ziffer 10 StVO (Straßenverkehrsordnung) verankerte Begriffsdefinition des Gehsteiges, als ein für den Fußgängerverkehr bestimmter, von der Fahrbahn durch Randsteine, Bodenmarkierungen oder dergleichen abgegrenzter Teil der Straße.

Andererseits gibt es aber auch die RVS (Richtlinien für Verkehr und Straße). Das für die gegenständliche Frage maßgebliche Thema darin wäre die „Querschnittsgestaltung von Innerortsstraßen“. In diesen Richtlinien ist geregelt, dass Gehsteige von der Fahrfläche, wenn erforderlich, durch einen „Schutzstreifen“ zu trennen sind. Dieser „Schutzstreifen“ ist Teil des Gehsteiges. Die Oberfläche des „Schutzstreifens“ soll vom übrigen Gehsteig unterschiedlich gestaltet sein.

Ihr Leser stand laut seiner Skizze und Schilderung mit seinem Kraftfahrzeug teilweise auf der Granitsteinpflasterung. Und diese ist laut RVS eben ein „Schutzstreifen“ und damit Teil des Gehsteiges. Die Behörde ist mit ihrer Anzeige deshalb leider auch im Recht.