FRAGE: Unser Haus ist sehr hellhörig. Das Aufsperren der Hauseingangstüre, Telefongespräche, Waschmaschine, Sex-Geschrei alles ist hörbar. In der Wohnung über uns finden häufig Partys statt, die bis 03.00 oder 04.00 Uhr am nächsten Morgen dauern. Gibt es im Wohnungseigentum keine Nachtruhe?
Gerhard Schnögl vom Haus- und Grundbesitzerbund antwortet: Werktags gilt der Zeitraum zwischen 20.00 Uhr und 06.00 Uhr und zwischen 12.00 Uhr und 15.00 Uhr als übliche Ruhezeit. Das ist aber von Gemeinde zu Gemeinde etwas anders geregelt. In manchen Gemeinden gibt es eine eigene Lärmschutzverordnung, die die einzuhaltenden Ruhezeiten genau vorschreibt.
Die Erregung störenden Lärms ist auch strafbar nach den Landes-Sicherheitsgesetzen. Wer störenden Lärm erregt, begeht eine Verwaltungsstraftat und kann mit einer Geldstrafe bestraft werden.
Lässt sich die Lärmbelästigung durch ein persönliches Gespräch mit den Nachbarn nicht beseitigen, kann die Polizei gerufen und die Ruhestörung zur Anzeige gebracht werden. Fühlt man sich nachts durch Lärm gestört und ruft die Polizei, ist es nicht notwendig, dass man wach bleibt bis zur Ankunft der Polizei.
Darüber hinaus hat jeder, der sich durch Lärm des Nachbarn beeinträchtigt fühlt, das Recht, eine Klage auf Unterlassung des störenden Verhaltens beim Bezirksgericht anhängig zu machen. Darin beruft sich der gestörte Nachbar auf sein Recht, seinen Besitz oder sein Eigentum uneingeschränkt nutzen zu können, ohne durch ortsunübliche Lärmentwicklung in der Nutzung beeinträchtigt zu sein.