FRAGE: Ich habe ein Haus erworben. Laut Grundbuch hat der Nachbar seit 50 Jahren ein Bauverbot in der Weise einzuhalten, dass ein Streifen von drei Metern von der Grundstücksgrenze nicht bebaut werden darf. Der Nachbar hat sich nicht daran gehalten.

Rechtsanwalt Wolfgang Reinisch antwortet: Nach Ihrer Schilderung haben die Voreigentümer diese Verstöße toleriert bzw. keine konkreten Maßnahmen dagegen gesetzt.

Gemäß Paragraf 1488 ABGB verjährt das Recht der Dienstbarkeit dann durch Nichtgebrauch, wenn sich der verpflichtete Teil der Ausübung der Servitut widersetzt und der Berechtigte durch drei aufeinanderfolgende Jahre sein Recht nicht geltend macht.

Dabei ist es nicht erforderlich, dass der Dienstbarkeitsverpflichtete die Rechtsausübung durch den Berechtigten gänzlich unmöglich macht. Es genügt, dass ein Hindernis errichtet wird, das die Ausübung der Servitut beschränkt.

In diesem Fall führt die „Freiheitsersitzung“ zur Einschränkung der Dienstbarkeit. Daraus ist abzuleiten, dass Sie die erfolgten Bauführungen hinnehmen müssen, zumal diese bereits mehr als drei Jahre zurückliegen und daher eine Freiheitsersitzung eingetreten ist.

Für jene Teilflächen des Nachbargrundstückes, auf denen bislang noch keine Bauführung erfolgt ist, ist das seinerzeit vereinbarte Bauverbot jedoch nach wie vor aufrecht. Sollte der Nachbar hier weitere Baumaßnahmen setzen, müssten Sie sich dagegen jedenfalls innerhalb einer Frist von drei Jahren ab Erkennbarkeit der Bauführung zur Wehr setzen.