"Sind die guten alten gelben Autoscheinwerfer eigentlich noch erlaubt?“, fragte ein Leser den Ombudsmann. Der Mann ärgert sich darüber, dass die „neuen, modernen weißen Abblendlichter so enorm blenden, dass sie eine Gefahr für die Verkehrssicherheit darstellen“.
Er als ehemaliger Berufskraftfahrer und zahlreiche seiner Bekannten würden die heute üblichen Xenon-Leuchten als grell und störend empfinden. „Wird das nicht kontrolliert, die können doch niemals der gültigen Norm entsprechen!“, mutmaßte der Mann.
Nachtrüsten ist nicht erlaubt
Die Hoffnung darauf, dass das sanfte gelbe Licht auf unseren Straßen wieder Einzug halten könnte, muss die Verkehrsjuristin beim ÖAMTC leider gleich zerstören: „Gelbe Abblendscheinwerfer sind nur dann erlaubt, wenn die Typengenehmigung des Fahrzeugs vor dem 1. 8. 1997 erfolgte und dieses mit gelben Scheinwerfern genehmigt wurde. Ein Nachrüsten ist nicht erlaubt“, erklärt Gabriele Zöscher.
Die heute gebräuchlichen Scheinwerfer müssten genauen Richtlinien entsprechen, dennoch gebe es immer wieder Fahrzeuge, bei denen man das Gefühl habe, dass die Scheinwerfer blenden, räumt die Juristin ein.
Die Ursachen dafür sind vielfältig.
1) falsch eingestellte Scheinwerfer: Es gibt für jeden Scheinwerfer, egal ob herkömmlicher Halogen-, Xenon- oder LED-Scheinwerfer eine Grundeinstellung der Scheinwerferhöhe; diese muss eingehalten werden; eine defekte Leuchtweitenregulierung.
2) falsch (verdreht) eingebaute Scheinwerferlampen.
3) unzulässig eingebaute Scheinwerferlampen: Jeder Scheinwerfertyp ist für ein bestimmtes Leuchtmittel (Scheinwerferlampe) typengenehmigt. Leider komme es vor, dass in Halogenscheinwerfern Scheinwerferlampen eingebaut werden, welche für diesen Scheinwerfer keine Zulassung haben.
4) rechtlich nicht zulässige Nachrüstung von Xenonscheinwerfern oder LED Scheinwerfern ohne automatische Leuchtweitenregulierung und ohne Scheinwerferreinigungsanlage.
Strafen drohen
„Falls man nicht genehmigte Scheinwerfer montiert hat, riskiert man bei einer technischen Kontrolle durch die Polizei eine Verwaltungsstrafe. Der Rahmen reicht bis zu 5000 Euro“, warnt Zöscher. Wird man bei einer Verkehrskontrolle als „Blender“ auffällig, muss man die Genehmigungen vorlegen.
PETER FILZWIESER