FRAGE: Letzte Woche parkte ich meinen Wagen auf einen Supermarkt-Parkplatz. Auf diesem Parkplatz bemerkte ich einen Einkaufswagen, der nicht wieder ordnungsgemäß in der Entnahmebox abgestellt wurde. Angenommen, es würde auf einem solchen Supermarkt-Parkplatz ein herrenloser Einkaufwagen in mein Auto rollen und dieses beschädigen, wer haftet in einem solchen Fall für den eingetretenen Schaden?
Die Experten vom D.A.S.-Rechtsschutz antworten: Entsteht ein Schaden durch einen „herrenlosen“ Einkaufswagen (also ohne ein aktives Zutun einer Person: sei es eine Kundin bzw. ein Kunde oder ein Angestellter des Supermarktes), ist in erster Linie zu hinterfragen, ob der Parkplatzbetreiber seiner Verkehrssicherungspflicht in ausreichender Weise nachgekommen ist.
Der Umfang der Verkehrssicherungspflicht hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, darf jedoch nicht überstrapaziert werden. Je nach Beschaffenheit des Parkplatzes (das könnte beispielsweise ein abschüssiges, nicht ganz ebenes Gelände sein) können zum Beispiel fehlende Sicherheitsmechanismen gegen selbstständiges Wegrollen des Einkaufswagens eine Haftung des Parkplatzbetreibers nach sich ziehen.
Bei Bedarf, etwa wenn mehrere einzelne Einkaufswägen am Parkplatz herumstehen und starker Wind herrscht, kann der Parkplatzbetreiber seiner Verkehrssicherungspflicht zum Beispiel durch Einsammeln der Wägen und Rückstellung zu einem Sammelplatz durch einen extra dafür abgestellten Mitarbeiter nachkommen.