Grundstückseigentümer sind verpflichtet, Gehsteige und Gehwege entlang ihrer gesamten Liegenschaft in der Zeit von 06.00 bis 22.00 Uhr von Schnee und Verunreinigungen wie Laub zu säubern. Bei Schnee und Glatteis muss zusätzlich gestreut werden.
„Das gilt auch, wenn kein Gehsteig vorhanden ist“, erklärt Johannes Loinger, Vorstandsvorsitzender der D.A.S. Rechtsschutz AG. „Liegenschaftseigentümer sind auch in diesen Fällen dazu verpflichtet, den Straßenrand in der Breite von einem Meter zu säubern und zu bestreuen.
Die Räumpflicht gilt auch an Sonn- und Feiertagen. Wenn das Räumen durch extreme Wetterverhältnisse praktisch nutzlos ist, so muss nicht ununterbrochen geräumt werden“, so Loinger.
Der Vermieter kann seine Verpflichtung, Schnee zu räumen und Salz zu streuen, vertraglich im Mietvertrag auf den Mieter überwälzen.
Das entbindet den Vermieter aber nicht von allen Pflichten. Er muss kontrollieren, ob der Gehweg ordnungsgemäß gesäubert wurde, und muss dem Mieter geeignete Mittel zur Durchführung der Arbeit zur Verfügung stellen.
Wer nicht selbst dazu kommt, den Schnee vor dem eigenen Haus zu beseitigen, hat die Möglichkeit, ein Schneeräumungsunternehmen zu beauftragen.
Aber auch in diesem Fall sollte der Grundstückseigentümer ab und zu kontrollieren, ob der Gehsteig ordnungsgemäß gesäubert wird.
Vertraglich regeln
„Zusätzlich ist es ratsam, den konkreten Haftungsumfang vertraglich genau festzuhalten, um spätere Streitigkeiten zu vermeiden. Verträge, in denen Schneeräumdienste nur im Rahmen ihrer Kapazitäten säubern oder streuen müssen, reichen nicht für eine Haftungsbefreiung des Grundstücksbesitzers oder Wegehalters aus“, weiß Loinger.
Bäume kontrollieren
Bäume sind der Witterung durch Schnee und Eis stärker ausgesetzt. Sie sollten regelmäßig durch ihre Eigentümer kontrolliert werden.
Der Eigentümer eines Baumes haftet für Schäden, die auf mangelnde Beschaffenheit etwa durch Beschädigung, Fäulnis oder Krankheit zurückzuführen sind.
„Bei unvorhersehbaren Naturereignissen wie Blitzschlag oder Sturm haftet der Eigentümer nicht. Vorausgesetzt, er ist seiner Sorgfaltspflicht im Vorfeld nachgekommen“, erklärt Loinger.
Wer seinen Pflichten als Eigentümer oder Mieter nicht nachkommt, muss mit Geldstrafen rechnen. Kommt ein Fußgänger durch einen nicht geräumten Gehweg oder einen herunterfallenden Ast zu Schaden, können enorme Schadenersatz- und Schmerzensgeldforderungen entstehen.
Auch ein Strafverfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung droht. „Im Falle eines Unfalls sollten Grundeigentümer den Zustand des Gehsteigs oder Baumes zu Beweiszwecken dokumentieren“, rät Loinger.