FRAGE: Videoüberwachung am Arbeitsplatz, Mitlesen von E-Mails oder Kontrolle des Surfverhaltens im Internet: technisch ist die Überwachung der Mitarbeiter heute kein Problem. Doch was dürfen Arbeitgeber?
Die Experten der Arbeiterkammer antworten: Es gibt diesbezüglich erhebliche Einschränkungen. Betriebsrat oder betroffene Arbeitnehmer müssen etwa zustimmen, dass Videokameras am Arbeitsplatz installiert werden.
Werden Daten gesammelt, so haben Betroffene das Recht, die gesammelten Daten einzusehen.
Kontrollmaßnahmen und technische Systeme zur Kontrolle der Arbeitnehmer bedürfen, sofern diese Maßnahmen die Menschenwürde berühren (etwa Videokameras), zu ihrer Rechtswirksamkeit der Zustimmung des Betriebsrats.
Es handelt sich um einen Fall der notwendigen Mitbestimmung. Die Zustimmung kann nur in Form einer Betriebsvereinbarung erfolgen und nicht vor der Schlichtungsstelle erzwungen werden.
Eine solche Betriebsvereinbarung sollte die Vorgangsweise genau regeln: Wie lange werden die Aufzeichnungen aufbewahrt? Unter welchen Voraussetzungen darf wer Einsicht nehmen?
In Betrieben ohne Betriebsrat kann eine entsprechende Kontrollmaßnahme nur mit Zustimmung der betroffenen Arbeitnehmer eingeführt und verwendet werden.
Die Zustimmung kann, sofern keine schriftliche Vereinbarung mit dem Arbeitgeber über die Dauer vorliegt, jederzeit und ohne Einhaltung einer Frist schriftlich gekündigt werden.
Parallel zu den Ansprüchen aus der Arbeitsverfassung hat jeder einzelne Arbeitnehmer das persönliche Recht auf Geheimhaltung seiner persönlichen Daten – dieses Recht hat Verfassungsrang.
Damit verbunden ist ein Auskunftsrecht, welche die Arbeitnehmerin/den Arbeitnehmer betreffende Daten verarbeitet werden.
Das Datenschutzgesetz bestimmt ausdrücklich, dass Personen, deren persönliche Daten verarbeitet werden, darüber informiert werden müssen.
Jeder Arbeitnehmer hat ein Recht auf Auskunft über die von ihm vorhandenen konkreten Daten, die Herkunft der Daten, deren Verknüpfungen mit anderen Daten und allfällige Übermittlungen und Weitergabe.
Rechtswidrige Daten müssen gelöscht werden: Nach dem Datenschutzgesetz ist das Ersuchen um Auskunft grundsätzlich schriftlich zu stellen. Die Auskunft kann auch mündlich erfolgen – sofern der Arbeitgeber zustimmt.
Die Auskunft ist vom Arbeitgeber einmal pro Jahr unentgeltlich zu erteilen und hat innerhalb von 8 Wochen nach Einlangen des Auskunftsbegehrens zu erfolgen.
Unrichtige oder rechtswidrig verarbeitete Arbeitnehmerdaten hat der Arbeitgeber richtig zu stellen beziehungsweise zu löschen.
Der Betriebsinhaber muss laut dem Arbeitsverfassungsgesetz den Betriebsrat – sofern vorhanden - informieren, welche Arten von personenbezogenen Arbeitnehmerdaten dieser automationsunterstützt aufzeichnet und was er damit macht.
Der Arbeitgeber muss dem Betriebsrat zudem auf Verlangen die Überprüfung der Grundlagen für Verarbeitung und Übermittlung möglich machen.