Der Sohn unserer Leserin ist zehn Jahre alt, sein Freund neun. Dieser hat kürzlich bei unseren Lesern übernachtet und die beiden wurden zum Spielen in die Badewanne gesteckt.
Als der Mutter der Lärm zu laut wurde, schaute sie nach, doch da war das Malheur schon passiert: Bade- und Kinderzimmer standen unter Wasser; die Badezimmermöbel waren angesaugt, die Böden ruiniert.
Die Mutter ärgerte sich sehr über den Schaden, war aber der Meinung, dass die Versicherung ihres Gastes diesen bezahlen würde, weil sie in diesem den Hauptverursacher der Misere sah: „Ich habe das Wasser laufen lassen und gesagt, ab welcher Höhe die Buben abdrehen müssen. Bei meinem Sohn hat das in der Vergangenheit immer funktioniert.“
Von der Versicherung der befreundeten Familie hat die Geschädigte vorerst aber kein Geld bekommen und so fragt sie sich: „Wozu hat man eine Versicherung? So wie ich das verstanden habe, darf ich meinen Sohn bis 14 Jahre keine Sekunde aus den Augen lassen, auch kein Kind, das auf Besuch ist!“
Wer hat die Aufsichtspflicht?
„Nach der Schilderung Ihrer Leserin wurde der Neunjährige von ihr in ihre Obhut übernommen. Die Aufsichtspflicht lag daher bei ihr, eine Haftung der Mutter dieses Kindes ist daher ausgeschlossen“, schickt der Versicherungsexperte Reinhard Jesenitschnig voraus.
Beim angerichteten Schaden sei davon auszugehen, dass die beiden Buben ihn „solidarisch“ verursacht hätten.
Kein Verschulden
Von einem Verschulden im rechtlichen Sinn werde man aufgrund des Alters der Buben nicht ausgehen können. „Sie werden während ihrer ausgedehnten Planscherei wohl nicht erfasst haben, dass dadurch erheblicher Schaden entstehen kann, und ihr Verhalten wird ihnen daher nicht vorwerfbar sein“, erklärte Jesenitschnig.
Genau das wäre aber Voraussetzung dafür, dass jemand zum Ersatz des von ihm verursachten Schadens herangezogen werden könnte.
Grundsätzlich könnte der Schaden laut Jesenitschnig in Versicherungen gedeckt sein, wenn diese vorhanden wären. „Die Schäden an den Böden könnten in der Gebäude-Leitungswasserversicherung gedeckt sein, die Schäden an den Möbeln in einer Haushaltsversicherung“, so der Experte.
Weil die Aufsichtspflicht nicht bei der Mutter des Gastes lag, sei deren Versicherung (wahrscheinlich) nicht zuständig.
PETER FILZWIESER