FRAGE: Ich habe kürzlich eine Anonymverfügung erhalten, weil ich mit dem Auto in Graz zu schnell gefahren bin. Wurde die Zonen-Regelung nicht aufgehoben? Muss ich zahlen?
Gabriele Zöscher, Verkehrsjuristin beim ÖAMTC, antwortet: Wenn Sie gegen das für das gesamte Grazer Stadtgebiet und auf den Ortstafeln kundgemachte Tempo 30 verstoßen haben, ist es ratsam, die Strafe trotzdem zu bezahlen, da aus dem Spruch der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 28. 9. 2017, V 85/2017-8, hervorgeht, dass zwar die Verordnung des Stadtsenates und des Bürgermeisters der Stadt Graz vom 8. Juli 2008, Z A 10/1-22883/2003-2, kundgemacht durch das Vorschriftszeichen „Geschwindigkeitsbeschränkung“ gemäß § 52 lit. a Z 10a StVO 1960 und eine Zusatztafel „Ausgenommen Vorrangstraßen“ in Verbindung mit den Ortstafeln gemäß § 53 Abs. 1 Z 17a StVO 1960, als gesetzwidrig aufgehoben wird.
Aber: Die Aufhebung erst mit Ablauf des 31. März 2018 in Kraft tritt und die Steiermärkische Landesregierung zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Landesgesetzblatt für die Steiermark verpflichtet ist.
Das bedeutet, dass die Stadt Graz (Stadtsenat bzw. Bürgermeister) bis 31. März 2018 Zeit hat, eine ordnungsgemäße Verordnung zu erlassen, was aber bereits mit der VO „Stadtgebiet Tempo 30 ausgenommen Vorrangstraßen“ zu GZ.: A10/1-063198/2016/0013, kundgemacht im Amtsblatt der Landeshauptstadt Graz vom 04. 10. 2017 passiert ist.
Daher ist das Tempo 30, ausgenommen Vorrangstraßen, nach wie vor aufrecht und somit auch einzuhalten.