FRAGE: Welches Zwischenresümee lässt sich nach fast einem Jahr „Erbrecht neu“ aus der notariellen Praxis ziehen?
Notar Peter Wenger antwortet: Während das viel diskutierte, sogenannte „Pflegevermächtnis“ in Wahrheit ein Schattendasein fristet und auch das außerordentliche Erbrecht des überlebenden Lebensgefährten in der Praxis so gut wie nie zum Tragen kommt (da es in aller Regel noch andere weitschichtig verwandte erbberechtigte Angehörige gibt), führte die Besserstellung von Ehegatten in der gesetzlichen Erbfolge tatsächlich zu einer Vereinfachung etlicher Verlassenschaftsverfahren:
Hat der Verstorbene nämlich kein Testament verfasst und kommt es somit zur gesetzlichen Erbfolge, verdrängen Ehegatten nun die Seitenverwandten. Früher waren nämlich auch Geschwister und Großeltern eines kinderlos Verstorbenen neben dessen Ehegatten erbberechtigt.
Ähnlich positiv bemerkbar machen sich auch die Änderungen im Pflichtteilsrecht, insbesondere die Abschaffung des Pflichtteilsrechts der Eltern.
Die Möglichkeit der letztwilligen Pflichtteilsstundung bzw. Ratenzahlung (mit gesetzlicher Verzinsung von 4 % pro Jahr) wird demgegenüber noch selten genutzt bzw. nachgefragt – kein Wunder bei der aktuellen Zinssituation. In der Regel scheint derzeit die Fremdfinanzierung günstiger.