FRAGE: Ein gemeinsamer Zufahrtsweg zu vier Grundstücken gehört anteilsmäßig jedem Grundbesitzer zu 25 Prozent. Einvernehmlich wurde beschlossen, in Zukunft die Asphaltierung gemeinsam zu planen. Einer der Besitzer möchte nun einen Alleingang starten und eine minderwertige Asphaltierung aufbringen. Was können wir anderen Besitzer tun?
Rechtsanwalt Wolfgang Reinisch antwortet: Gemäß Paragraf 833 ABGB stehen sowohl der Besitz als auch die Verwaltung einer im Miteigentum befindlichen Sache allen Miteigentümern insgesamt zu.
Soweit es sich um Angelegenheiten der ordentlichen Verwaltung und Benutzung der Sache handelt, entscheidet die Mehrheit der Stimmen, die allerdings nicht nach Köpfen sondern nach dem Verhältnis der Anteile zu ermitteln ist.
Nach der einschlägigen Rechtsprechung gehören zur ordentlichen Verwaltung auch ständig wiederkehrende Ausbesserungen und notwendige Instandsetzungen, soweit sie nicht über den bloßen Erhaltungszweck hinausgehen.
Wenn von allen Miteigentümern gemeinsam beschlossen wurde, in Zukunft eine allfällige Asphaltierung gemeinsam zu planen, so kann von diesem einvernehmlichen Beschluss nicht von einem einzelnen Grundeigentümer einseitig abgegangen werden.
Ich empfehle, dass jene Miteigentümer, die mit dem von einem Eigentümer eigenmächtig erteilten Auftrag nicht einverstanden sind, dies dem auftraggebenden Eigentümer nachweislich unter Hinweis auf den anderslautenden Beschluss der Miteigentümergemeinschaft mitzuteilen, wonach den Arbeiten eine gemeinsame Planung und Beschlussfassung aller Miteigentümer voranzugehen hat.
Gleichzeitig wäre an die bauausführende Firma – sofern diese bekannt ist – die Mitteilung zu richten, dass die Mehrheit der Miteigentümer mit der Durchführung der Arbeiten nicht einverstanden ist und diese ausdrücklich untersagt werden.