FRAGE: Bei der Vermessung des Nachbargrundstückes teilte uns die Vermessungsfirma mit, dass unser Grundstück mit Gartenplatten und fundamentiertem Gerätehaus bei einer Länge von 25 Metern um 25 cm zu weit auf dem Grund eines Nachbarn steht, der offenbar 1946 den Zaun 25 cm zu seinen Ungunsten gesetzt hat.
Wir haben diesen Teil des Gartens schon seit 1946 genutzt. Wie können wir bei der neuen Katasterfestlegung das Servitutsrecht für diese 25 cm beanspruchen?
Rechtsanwalt Robert Suppan antwortet: Aufgrund der Schilderung darf ich davon ausgehen, dass Ihr Grundstück noch nicht im Grenzkataster eingetragen wurde, was eine Ersitzung unmöglich macht.
Diese scheint möglich zu sein, wenn folgende Voraussetzungen gegeben sind: eine ersitzungsfähige Sache, ein qualifizierter Besitz und die Ausübung des Besitzes während 30 Jahren im guten Glauben.
Sie haben den Grundstücksstreifen ersessen, wenn Sie diesen über 30 Jahre gutgläubig (redlich) genutzt haben. Ihre Familie muss daher immer davon ausgegangen sein, dass es sich hierbei um Ihr Grundstück handelt.
Ich darf Ihnen daher raten, weiterhin nicht die Katasterfestlegung zu unterzeichnen, sondern zuvor mit Ihrem Nachbarn eine Vereinbarung zu treffen, damit Sie mit dem Vermessungsplan und der grundbuchsfähigen Vereinbarung Ihr Eigentumsrecht im Grundbuch eintragen können.
Danach können Sie die Katasterfeststellung unterzeichnen. Sobald dies geschehen ist, kann keine Ersitzung mehr geltend gemacht werden.