FRAGE: Ich komme im Monat für Alimente und Schulkosten für meine zwei Kinder auf ca. 1200 Euro. Es kann doch nicht sein, dass ich als geschiedener Vater für sämtliche Schulkosten aufkomme und kein Mitsprache- und Informationsrecht habe und kein Recht, in der Schule nachzufragen, wie es meinem Sohn geht.
Rechtsanwalt Hannes Gabriel antwortet: Paragraf 189 ABGB räumt dem nicht obsorgeberechtigten Elternteil einen gesetzlichen Auskunftsanspruch gegen den obsorgeberechtigten Elternteil in allen das Kind betreffenden „wichtigen Angelegenheiten“ ein.
In Ihrem Fall ist daher die Kindesmutter verpflichtet, Sie von allen, das Kind betreffenden, wichtigen Angelegenheiten zu informieren.
Sie sind daher berechtigt, Informationen über den Schulerfolg Ihrer Kinder bei der Kindesmutter anzufordern und sie muss Ihnen diese auch erteilen.
Sie haben aber kein Recht auf direkte Auskunft seitens der Schule über die Entwicklung Ihrer Kinder, sodass Sie z. B. gegen den Willen Ihrer Ex-Gattin nicht berechtigt sind, Auskünfte am Elternsprechtag zu verlangen.
Eine gerichtliche Durchsetzung dieser Informationsrechte sieht das Gesetz bei Gefährdung des Kindeswohls vor, sodass bei entsprechendem konkretem Verdacht ein Gerichtsverfahren eingeleitet werden könnte.
In Ihrem Fall ist aber zu beachten, dass Ihre Söhne mit 16 Jahren bereits selbst als Verfahrenspartei dem Gerichtsverfahren beigezogen würden, da sie ab 14 Jahren das Recht haben selbst zu entscheiden, ob und inwieweit sie mit Ihnen persönliche Kontakte haben wollen.
Eine gerichtliche Lösung scheint daher bei dieser Konstellation lediglich dann als letzter Ausweg zweckmäßig zu sein, wenn keine andere Kommunikation möglich ist.