Zu unserem Bericht über die „Invasion der Schnecken vom Nachbargrund“, in dem Rechtsanwalt Wolfgang Reinisch erklärt hatte, dass rechtlich im ABGB dagegen kein Kraut gewachsen sei, kamen viele Reaktionen.
Ein Leser machte uns darauf aufmerksam, dass in der Gemeinde Lieboch eine „Mähverpflichtung mittels Verordnung“ bestehe.
In dieser ist laut Reinisch geregelt, dass Wiesengrundstücke „zur Vermeidung der Schneckenplage und der Unkrautvermehrung vom jeweiligen Verfügungsberechtigten so zu pflegen sind, dass keine Verwilderung eintreten kann.
Derartige Grundstücke sind zumindest zweimal jährlich bis 15. Juni und 31. August zu mähen und das Mähgut einer geordneten Beseitigung zuzuführen. Land- und forstwirtschaftliche Grundstücke sind von dieser Verpflichtung ausdrücklich ausgenommen.“
Seine weiteren Recherchen haben ergeben, dass auch andere Städte bzw. Gemeinden vergleichbare Verordnungen erlassen haben, in denen Mähverpflichtungen vorgesehen sind. Die Regelungen sind aber im Detail unterschiedlich.
In Feldbach z. B. treffe diese Verpflichtung lediglich unbebaute Grundstücke, aber auch landwirtschaftliche Grundstücke, wobei letztere mindestens einmal pro Jahr gemäht werden müssen.
Bei der Gemeinde fragen
Die Empfehlung des Rechtsanwalts: „Wer sich daher durch ein verwildertes Nachbargrundstück beeinträchtigt fühlt, müsste zuerst bei der zuständigen Gemeinde anfragen, ob in der Gemeinde eine vergleichbare Verordnung existiert. Bejahendenfalls könnte die Gemeinde gegen den Nachbarn vorgehen. Existiert eine entsprechende Verordnung nicht, wäre die Erlassung einer derartigen Verordnung anzuregen.“