Bernadette Pöchheim, die Leiterin der Abteilung für Frauen und Gleichberechtigung bei der AK hält Vorträge und Seminare zum Thema „sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz“. Bei ihren Beratungen fällt der Expertin immer wieder auf, „dass nach wie vor viele Menschen nicht wissen, was unter sexuelle Belästigung fällt bzw. rechtfertigen viele Belästiger ihr Verhalten damit, dass sie die Mitarbeiter mit dem Verhalten nur loben oder motivieren wollten“.
80 Prozent der Arbeitnehmerinnen sind im Laufe ihres Arbeitslebens von sexueller Belästigung betroffen. Nach wie vor ist diese Thematik ein Tabu-Thema, die Dunkelziffer ist groß und die Thematik wird häufig unter „Kavaliersdelikt“ abgehandelt.
Sexuelle Belästigungen kommen vermehrt in traditionellen Hierarchien (Vorgesetzter – Sekretärin) vor und es sind vor allem Frauen/Mädchen/Menschen in schwachen unsicheren Positionen (Lehrlinge, Minderheiten, Praktikantinnen) betroffen.
Sexuelle Belästigungen kommen vor allem im Gastgewerbe sowie im Dienstleistungssektor vermehrt vor.
Das fällt darunter: sexistische, freizügige, diskriminierende Witze, abwertende Namensgebung, zweideutiges Sprachverhalten, anzügliche Bemerkungen über das Aussehen, die Figur, wiederholte, unerwünschte Einladungen, aufdringliche, taxierende Blicke, Hinterherpfeifen, unerwünschte Berührungen jeglicher Art (aufgedrängte Küsse und dergleichen).
Betroffene leiden in der Folge häufig an psychischen und physischen Beeinträchtigungen, wie Konzentrationsmangel und Schlaflosigkeit; die Arbeitsleistung lässt nach und es kommt häufig zu langen Fehlzeiten.
Wichtig ist, von Anfang an aufzuzeigen, dass das Verhalten unerwünscht ist bzw. demonstrativ Abstand zu nehmen bzw. den Belästiger aufzufordern, das Verhalten in Zukunft zu unterlassen wie auch eine Entschuldigung einzufordern.
Jedenfalls sollten die Vorfälle dokumentiert werden und bei fortgesetztem Verhalten ist es wichtig, den Vorgesetzten zu informieren. Wenn es dieser schuldhaft unterlässt, Abhilfe zu schaffen, wird er im Rahmen der Fürsorgepflicht schadenersatzpflichtig.
Wichtig ist auch, eine Vorsorge im Betrieb zu treffen und klare Richtlinien zu erlassen. Zum Beispiel: das Aufhängen von Pin-up-Postern, einschlägigen Kalendern, Sprüchen etc. in den Betriebsräumlichkeiten zu verbieten.
Es sollte eine Anlaufstelle für Opfer sowie ein formales Verfahren geben, wenn Vorfälle gemeldet werden.
Der Mindestschadenersatz nach dem Gleichbehandlungsgesetz beträgt 1000 Euro (abhängig von Dauer der Belästigung, Intensität, Häufigkeit).
Betroffene können sich bei allen diesbezüglichen Fragen an die Arbeiterkammer wenden.