FRAGE: Vor drei Jahren wurde in unserer Eigentumswohnhausanlage ein Unterstellplatz für Motorräder und Roller gebaut. Dazu gab es einen Mehrheitsbeschluss. Ein Einspruch beim Bezirksgericht erfolgte nicht.
Jetzt stellt ein Miteigentümer sein Fahrrad in diesem Unterstellplatz ab. Von der Hausverwaltung wurde er insgesamt drei Mal per Brief aufgefordert, sein Fahrrad in dem für Motorräder und Mopeds errichteten Unterstellplatz nicht abzustellen. Die Schreiben wurden ignoriert.
Wie kann man diesen Miteigentümer dazu bewegen, sein Fahrrad nicht im Unterstellplatz abzustellen?
Sigrid Räth von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer antwortet: Wenn mit Mehrheitsbeschluss ein Unterstellplatz für Motorräder und Roller errichtet wurde, stellt das Abstellen eines Fahrrades auf diesem Platz eine widmungswidrige Verwendung dar.
Jeder Miteigentümer könnte dagegen mit Unterlassungsklage vorgehen. Eine Besitzstörungsklage könnte nur innerhalb von 30 Tagen ab Kenntnis der Abstellung und des Eigentümers des Fahrrades eingebracht werden.