FRAGE: Haben Radfahrer auf Radwegen, zum beispiel dem Murradweg, in ihrem gekennzeichneten Verlauf Vorrang vor solchen, die von einmündenden Seitenstraßen oder Zufahrtswegen kommen oder gilt hier mangels Verkehrszeichen einfach die Rechtsregel?
Gabriele Zöscher vom ÖAMTC antwortet: Der Murradweg ist teilweise ein beschilderter Radweg beziehungsweise Geh- und Radweg gemäß §§ 52 lit. a Z 16 und 17a der Straßenverkehrsordnung (StVO).
Wenn also ein Radfahrer von einer Straße, die den Radweg quert, in den laut StVO beschilderten Radweg einbiegt, hat dieser Einbieger aufgrund der Fließverkehrsregel Vorrang (außer es ist eine Stopp-Tafel oder eine „Vorrang geben“ Tafel vorhanden).
In weiten Teilen ist der Murradweg aber kein solcher gemäß der StVO beschilderter Radweg, sondern er wird nur als sogenannte Radroute (R2) geführt. Das heißt, man befindet sich quasi auf einer Straße.
Wenn dort also ein Radfahrer von einer Seitenstraße in diese Radroute einbiegt, gilt grundsätzlich die Rechtsregel, weil gleichrangige Straßen aufeinander treffen.
Außer es ist eine Stopp-Tafel oder eine „Vorrang geben“-Tafel (also Regelung) vorhanden.
Da die gesetzliche Situation auf dem Murradweg also wirklich kompliziert ist, ergeht aus Verkehrssicherheitsgründen und um nicht zuletzt Unfälle zu vermeiden, der eindringliche Tipp, einerseits vorausschauend und mit der jeweils angepassten Geschwindigkeit zu fahren und andererseits das allgemeine Rücksichtnahmegebot unbedingt einzuhalten.