FRAGE: Ich habe ein Stück Grund mit einem Bauträger für einen Parkplatz getauscht. Dieser wird erst in drei Jahren ins Grundbuch eingetragen. Jetzt stellt mir der Bauträger für den Parkplatz Betriebskosten in Rechnung: z. B: Telekom, Versicherung und Bankspesen. Darf er das?

Rechtsanwalt Hannes Gabriel antwortet: Mangels Ablauf der Drei-Jahres-Frist ist an Ihrem Kfz-Abstellplatz derzeit kein Wohnungseigentum rechtsgültig begründet.

Sie sind daher auch kein Wohnungseigentümer der Wohnanlage. Damit sind Sie auch nicht verpflichtet, den Ihnen nach dem Verhältnis Ihrer Miteigentumsanteile an den Gesamtaufwendungen der Liegenschaft vorgeschriebenen Betrag zu bezahlen.

Gemäß dem Tauschvertrag, den Sie mit dem Bauträger abgeschlossen haben, sind Sie Dienstbarkeitsberechtigter an diesem Parkplatz.

Damit sind Sie gesetzlich zwar verpflichtet, den anteilig ausschließlich Ihren Parkplatz betreffenden Erhaltungsaufwand zu bezahlen, allerdings nur, sofern ein derartiger Aufwand auch tatsächlich angefallen ist und von Ihnen beauftragt oder genehmigt wurde.

Die an Sie gerichtete Betriebskostenforderung der Bauträgergesellschaft ist daher unberechtigt.

Damit Sie aber auch zukünftig (nach der Begründung von Wohnungseigentum an Ihrem Kfz-Abstellplatz) keine Zahlungen für die Erhaltungs- und Verwaltungskosten der gesamten Liegenschaft leisten müssen, ist unbedingt eine entsprechende schriftliche Vereinbarung in den noch abzuschließenden Wohnungseigentumsvertrag aufzunehmen.