FRAGE: Sie haben hier kürzlich über einen Strafbescheid aus Italien berichtet, der in Österreich zugestellt wurde. Meines Wissens gibt es aber derzeit noch kein zwischenstaatliches Übereinkommen mit Italien, welches vorsieht, dass ein Strafbescheid einer Verwaltungsübertretung im jeweils anderem Staat zwangsvollstreckt werden kann. Was sagen Sie dazu?
Verkehrsjuristin Gabriele Zöscher vom ÖAMTC antwortet: Der italienische Gesetzgeber hat mit dem Gesetzesdekret (Decreto legge) Nr. 37 vom 15. 02. 2016, das zum 27. März 2016 in Kraft getreten ist, den EU-Rahmenbeschluss zur Vollstreckung von Geldsanktionen (RbGeld) in nationales Recht umgesetzt.
Damit können nun bereits seit 27. März 2016 grundsätzlich auch nicht bezahlte, von italienischen Behörden verhängte Geldsanktionen aus Straßenverkehrszuwiderhandlungen auch bei uns in Österreich auf deren Ersuchen hin vollstreckt werden.
Die Bagatellgrenze der zu vollstreckenden Forderung liegt bei 70 Euro (inklusive den Verfahrensgebühren).
Außerdem ist zu beachten, dass das Umsetzungsgesetz kein Rückwirkungsverbot vorsieht. Das bedeutet, dass grundsätzlich alle bislang in Italien nicht verjährten Forderungen vollstreckt werden können.
Bislang liegen uns aber in der Praxis (in der Rechtsabteilung des ÖAMTC) noch keine einschlägigen Vollstreckungsfälle aus Italien vor. Ob, inwieweit und wann es tatsächlich zu solchen Vollstreckungshilfeersuchen aus unserem Nachbarland kommen wird, ist aus heutiger Sicht ungewiss.