FRAGE: Ich wohne in einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG). Dort gibt es als Parkmöglichkeiten für die WEG die „eigenen Stellplätze“ meist gekennzeichnet durch Schilder „privat“, weil käuflich erworben, allgemeine Stellplätze und öffentliche Stellplätze.
Alle Stellplätze werden von Bewohnern und Besuchern der benachbarten Wohnhäuser immer wieder als Parkplätze genutzt.
Wie kann dem unerlaubten Parken Einhalt geboten werden? Wie können wir als WEG dagegen vorgehen, wenn mündliche Hinweise ignoriert werden?
Sigrid Räth von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer antwortet: Wenn Unbefugte auf Parkplätzen ein Fahrzeug abstellen, die einem Wohnungseigentümer zugeordnet sind, kann der Eigentümer dagegen mit Besitzstörungsklage oder Unterlassungsklage vorgehen.
Eine Besitzstörungsklage müsste innerhalb von 30 Tagen ab Kenntnis von Störung und Störer beim Bezirksgericht eingebracht werden. Die Unterlassungsklage kann auch nach diesem Zeitpunkt eingebracht werden.
Wenn allgemeine Flächen von unbefugten Personen zum Parken verwendet werden, kann jeder Miteigentümer mit Besitzstörungsklage oder Unterlassungsklage vorgehen.
Derartige Ansprüche können aber auch an die Eigentümergemeinschaft abgetreten werden.
Ist mit öffentlichen Stellplätzen gemeint, dass es sich um Plätze auf öffentlichem Gut handelt, kann gegen ein Abstellen von Fahrzeugen von den Eigentümern nicht vorgegangen werden. Auf diesen darf geparkt werden, sofern keine Parkverbote vorliegen.