Unser Leser bewohnt ein Grundstück, an das ein unbebautes Grundstück grenzt. „Wegen der Schneckenplage mähe ich seit fast 20 Jahren das halbe Grundstück meiner Nachbarin - in ihrem Einverständnis - wöchentlich mit dem Rasenmäher!“, berichtet der Mann.

Es liege mitten im Wohngebiet und das lange Gras, das „derzeit höher ist, als ich groß bin, sieht nicht nur unschön aus, sondern bringt durch den Wind Unkrautsamen in meinen Hausgarten und meinen Rasen und eine beträchtliche Pollen-Staubbelastung“.

Da der Betroffene nicht jünger wird und ihm „das Mähen von Mal zu Mal schwerer“ fällt, möchte er nun seine Nachbarin dazu bringen, selbst für Ordnung auf ihrem Grund zu sorgen.

In einem Gespräch mit der Besitzerin ist der Mann aber auf vollkommenes Unverständnis gestoßen und fragt sich nun, welche rechtlichen Möglichkeiten es gibt, seinen dringenden Wunsch durchzusetzen.

Keine gesetzliche Pflicht

„Eine konkret durchsetzbare Verpflichtung des Grundstückseigentümers zum regelmäßigen Mähen oder zur regelmäßigen Bewirtschaftung des eigenen Grundstückes ist der österreichischen Rechtsordnung nicht zu entnehmen!“, schickt der auf Nachbarschaftsrecht spezialisierte Rechtsanwalt, Wolfgang Reinisch, voraus.

Mit den Bestimmungen im Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (Paragraf 364; siehe Info) könne man sich zwar gegen bestimmte Einwirkungen vom Nachbargrundstück zur Wehr setzen: „Ich kann mir allerdings schwer vorstellen, dass die vom Nachbargrundstück ausgehenden Einwirkungen ein derartig extremes Ausmaß annehmen können, dass diese Gesetzesstelle tatsächlich anwendbar wäre“, schränkt Reinisch diesbezügliche Möglichkeiten aber ein.

Der Natur freien lauf lassen

Nach einhelliger Lehre und Rechtsprechung könnten Beeinträchtigungen, die aus Samenflug resultieren, nach dieser Gesetzesstelle nicht untersagt werden. „Die für Ihren Leser unangenehmen Einwirkungen vom Nachbargrundstück resultieren nämlich nicht aus einem wie immer gearteten aktiven Tun der Eigentümerin des Nachbargrundstückes, sondern nur daraus, dass sie der Natur freien Lauf lässt. Ihr Leser hat nur die Wahl, die durchaus mühsamen Pflegemaßnahmen mit Zustimmung der Nachbarin aufrecht zu erhalten oder die Belästigungen in Kauf zu nehmen!“, stellt Reinisch fest.