Mit Schulbeginn sind Kinder wieder vermehrt alleine auf Österreichs Straßen unterwegs oder ohne Aufsicht zu Hause.
Der Rechtsschutz-Spezialist D.A.S. ortet Verunsicherung bei vielen Eltern, ab wann ihre Schützlinge unbeaufsichtigt gelassen werden dürfen und wer bei Unfällen haftet. „Die Aufsichtspflicht der Eltern hängt unter anderem von Alter, Reife und Entwicklung des Kindes ab“, erklären die Experten.
Den meisten Eltern ist es nicht möglich, ihre Kinder täglich auf dem Schulweg zu begleiten oder sie rund um die Uhr zu Hause zu betreuen. „Der Gesetzgeber hat keine fixen Altersgrenzen vorgegeben, ab wann Kinder alleine von der Schule nach Hause gehen oder alleine zu Hause gelassen werden dürfen“, erklärt Johannes Loinger, Vorstandsvorsitzender der D.A.S. Rechtsschutz AG.
Aufsichtspflicht
Generell treffe die Eltern aber eine Aufsichtspflicht bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Eine Vernachlässigung dieser Pflicht mache die Eltern haftbar.
„Das Maß der nötigen Aufsicht ist von unterschiedlichen Faktoren, wie Alter, Entwicklung sowie geistiger und körperlicher Reife abhängig“, so Loinger. „Eine andauernde Überwachung kann den Aufsichtspersonen aber nicht zugemutet werden.“
Eine Zwölfjährige mit entsprechender Reife und Vernunft werde man den Schulweg mit dem neunjährigen Bruder bewältigen lassen können. Vorausgesetzt wird aber, dass sie in der Vergangenheit kein unangebrachtes Verhalten gezeigt habe, das an ihrer Verlässlichkeit zweifeln lasse.
Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres sind in erster Linie die Eltern aufsichtspflichtig. Während des Unterrichts und Schulveranstaltungen die Lehrer und je nach Situation können auch Kindergärtner, Pflegeeltern oder Babysitter als Aufsichtspersonen gelten.
Vertrauensgrundsatz
In der Straßenverkehrsordnung ist festgeschrieben, dass die Teilnahme am Straßenverkehr ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksichtnahme erfordert. „Straßenbenützer dürfen nicht darauf vertrauen, dass Kinder die maßgeblichen Rechtsvorschriften befolgen. Sie sind ausdrücklich vom Vertrauensgrundsatz ausgenommen“, erklärt Loinger.
Auch Kinder können für Schäden haften
Die Deliktfähigkeit eines Kindes beginnt grundsätzlich erst mit dem vollendeten 14. Lebensjahr.
„In seltenen Fällen kann aber auch ein Unmündiger für selbst verursachte Schäden haften. Und zwar dann, wenn ihm zugemutet werden kann, dass er die Unrechtmäßigkeit seines Verhaltens erkennt. Bei der Beurteilung spielen die individuellen und geistigen Fähigkeiten eine große Rolle“, so Loinger.