Die Wohnung unserer Leserin befindet sich in einem Genossenschaftshaus, wurde mehr als 30 Jahre von der Eigentümerin bewohnt und war stets schimmelfrei.
„Beim Kauf habe ich keinen Schimmel vorgefunden und auch nach dem Auszug des vorherigen Mieters waren nirgends Schimmelspuren. Nun ist die Wohnung seit August 2016 wieder vermietet und es sind, vom Mieter unbeachtet, große, schwarze Schimmelansammlungen entstanden“, berichtete die Frau.
Sie habe den Mieter schriftlich gebeten, den Schaden zu beseitigen und ihm eine Frist von zwei Wochen gesetzt und möchte nun wissen, wie die Rechtslage in solchen Fällen ist.
Wer ist schuld?
Sei die Schimmelbildung auf ein „nachteiliges Nutzerverhalten“ zurückzuführen, ist laut Gerhard Schnögl vom Haus- und Grundbesitzerbund der Mieter für die Beseitigung verantwortlich.
„Nachteilig ist das aber nur dann, wenn der Mieter das Mietobjekt schuldhaft derartig nachteilig benützt, dass von einer Vertragsverletzung bzw. von einer Verletzung der Verpflichtung des Mieters zur normalen schonungsvollen Benutzung des Mietobjektes in üblicher Art und Weise ausgegangen werden kann“, erläutert der Jurist.
Normale Nutzung
Eine normale Benützung sei z. B. auch das Aufhängen von Wäsche in der Wohnung, die normalen üblichen Verrichtungen des täglichen Lebens, welche naturgemäß zeitweise mit einer Feuchtigkeitsbildung verbunden sind.
„Das von Heizungs- und Lüftungssachverständigen immer wieder geforderte Abrücken von Möbeln von der Wand zwecks besserer Hinterlüftung wurde von den Gerichten laut Schnögl dahingehend kommentiert, dass es „allgemein üblich ist, in zu Wohnzwecken vermieteten Räumen Möbel an die Wand zu stellen oder an der Wand zu montieren“.
Somit könne dem Mieter ein solches Verhalten auch nicht vorgeworfen werden.
Im Zweifel für den Mieter
„Tritt Schimmel trotz normalem üblichen Lüften der Wohnung und normaler üblicher Lebensführung auf, so ist der Mieter für die Schimmelbildung im Zweifel nicht verantwortlich!“, erklärt Schnögl.
Sollte dem Mieter über einen längeren Zeitraum extremes, zur Schimmelbildung führendes Verhalten vorzuwerfen sein, welches er auch nach Aufforderung nicht abstellt, könne dies den Kündigungsgrund des erheblich nachteiligen Gebrauches rechtfertigen, so der Experte.