Unsere Leserin hat vor Kurzem ein altes Haus von einem privaten Verkäufer über einen Makler gekauft. Die Information über das Haus stammten aber vom Verkäufer persönlich und auch die Besichtigungen fanden mit diesem statt.

Der ursprünglichen Freude über die neue Heimstatt für die Frau und ihre beiden Kinder ist aber nun einer ziemlichen Verzweiflung gewichen.

Denn inzwischen haben die neuen Bewohner „eine massive Schieflage des Hauses“ bemerkt, die ihnen erst nach längeren Aufenthalt aufgefallen ist.

Das war schon immer so

„Nachdem der Verkäufer erfahren hatte, dass wir die Schieflage bemerkt haben, hat er gemeint, dass das schon immer so gewesen sei. Die Kühlschranktüre hätten sie mit einem Sessel aufhalten müssen!“, berichtet die Käuferin und fragt sich nun, unter welchen Umständen eine Rückabwicklung des Hauskaufs möglich ist.

Frei von Geldlasten

Aus dem Kaufvertrag würde sich ergeben, dass die Verkäufer nur dafür haften, dass der Kaufgegenstand frei von allen nicht im Vertrag erwähnten Geldlasten und frei von Miet- und Nutzungsrechten Dritter sei, erklärt der Rechtsanwalt Gernot Murko.

Für eine bestimmte Beschaffenheit des Objektes werde nicht gehaftet. „Die Käufer haben bestätigt, das Kaufobjekt genau besichtigt zu haben.

Ein solcher umfassender Gewährleistungsausschluss ist grundsätzlich wirksam. Er erstreckt sich auch auf geheime Mängel“, erläutert der Rechtsanwalt.

Besichtigungsklausel

Enthalte der Kaufvertrag eine Besichtigungsklausel, beziehe sich der Gewährleistungsausschluss nur auf Mängel, die für den Käufer durch Besichtigung und Information erkennbar waren.

„Es erhebt sich also die Frage, ob der Mangel bei einer Besichtigung erkennbar war. Weder der Makler noch die Käuferin haben offenbar bei der Besichtigung die Schieflage bemerkt!“, folgert Murko.

War der Mangel nicht leicht bemerkbar, könne argumentiert werden, dass er vom Gewährleistungsausschluss nicht umfasst ist.

Kannte der Verkäufer den Mangel und habe ihn arglistig verschwiegen, könne er sich auch nicht auf den Gewährleistungsausschluss berufen. „Unter diesen Voraussetzungen hätte ein Rechtsstreit gegen den Verkäufer wohl Aussicht auf Erfolg“, ist der Rechtsanwalt überzeugt.

„Das Ganze stellt für mich und meine zwei kleinen Kinder eine extreme nervliche Belastung und existenzielle Katastrophe dar“, erklärte die Mutter.