Unsere Leser haben im Frühjahr einen Maklervertrag abgeschlossen, um ihre Wohnung zu verkaufen. Der Makler habe gemeint: „Nicht dass ich die Arbeit habe und ein anderer macht das Geschäft!“ Der Vertrag gilt bis Herbst. Zuerst gab es keinen ernsthaften Interessenten. In der Zwischenzeit hat sich aber die Stimmungslage der Familie geändert. „Am liebsten würden wir die Wohnung jetzt selbst noch eine Weile nutzen“, sagen die Eigentümer.

Ernsthafter Käufer

Doch plötzlich ist auch ein ernsthafter Käufer aufgetaucht und die Familie stellt sich eine Reihe von Fragen: „Müssen wir verkaufen? Hat der Makler trotzdem ein Recht auf seine Provision, wenn wir einen Verkauf ablehnen? Können wir auf Zeit spielen und den Vertrag einfach auslaufen lassen? Wir haben bisher alle vom Makler vorgegebenen Besichtigungstermine eingehalten, müssen wir das auch weiterhin tun?“ Offenbar brauchen die Besitzer also noch ein bisschen Zeit, um sich von ihrer Wohnung zu trennen.

Alleinvermittlungsauftrag

Eine rechtliche Beurteilung, ohne den Vertrag gesehen zu haben, sei schwer möglich, schickt Karl Raith von der Arbeiterkammer voraus. Der Jurist fügt aber an: „Da der Maklervertrag eine Dauer von sechs Monaten aufweist, handelt es sich offenbar um einen Alleinvermittlungsauftrag. Einen Alleinvermittlungsauftrag kann man nur dann vorzeitig kündigen, wenn der Makler sich nicht ausreichend um einen Verkauf bemüht. Die Beweis- und Wertungsfrage müsste im Einzelfall geklärt werden“.

Würde ein Makler einen Kaufinteressenten bringen, der bereit ist, den Preisvorstellungen des Verkäufers gerecht zu werden, würde die Pflicht zur Provisionszahlung auch dann ausgelöst, wenn man den Verkauf verweigere.

„Zum Verkauf zwingen kann einen der Makler ja nie!“ (Raith). Die Weigerung würde aber ein Verhalten „wider Treu’ und Glauben“ darstellen; laut Raith besteht die Gefahr, dass auch noch zusätzlich die Käuferprovision als Schadenersatzforderung fällig wird.

Schadenersatzforderung

Besichtigungstermine könne man als Auftraggeber des Maklers nicht willkürlich verweigern; auch dadurch könne auf Maklerseite eine Schadenersatzforderung entstehen. „Das gilt auch dann, wenn man durch die Verweigerung der Mitwirkung den Vertrag einfach auslaufen lässt“, erklärt Raith.