FRAGE: Meine Tochter hat eine Strafverfügung aus Italien wegen einer vor 10 Monaten begangenen Geschwindigkeitsübertretung um 18 km/h erhalten, die bei rascher Bezahlung begünstigt „nur“ 148,30 Euro ausmacht. Dabei war ein 2. Formular „Vordruck zur Übermittlung der Daten des Fahrzeuglenkers“. Aus dem Schreiben geht nicht hervor, was damit zu tun ist?
Gabriele Zöscher vom ÖAMTC antwortet: Da Ihrer Tochter von der italienischen Behörde eine Geschwindigkeitsübertretung von 12,60 km/h über der erlaubten von 90 km/h vorgeworfen wird, bekam sie, als Zulassungsbesitzerin bzw. Fahrzeughalterin, einen Bußgeldbescheid.
Darüber hinaus fällt diese Übertretung aber auch ins italienische Punktesystem. Denn bei Geschwindigkeitsüberschreitungen um 11 bis 40 km/h werden dem Lenker 3 Punkte (von der Grundpunkteanzahl von 20) abgezogen.
Um zu den Lenkerdaten zu kommen, wird sie mit dem Formular aufgefordert, die Lenkerin/den Lenker anzugeben, zusätzlich muss nach italienischem Recht eine Fotokopie der Vorder- und Rückseite des Führerscheins beigelegt werden, auf welcher die Erklärung handschriftlich vermerkt ist und vom Lenker unterschrieben werden muss.
Diese Unterlagen (Bekanntgabe des Lenkers/der Lenkerin) müssen innerhalb von 60 Tagen nach Zustellung des Bußgeldbescheides am besten eingeschrieben mit Rückschein an die italienische Behörde geschickt werden. Macht man dies überhaupt nicht oder nicht fristgerecht, riskiert man eine Strafe von mindestens 263 Euro.