FRAGE: Wegen eines Wasserrohrbruchs in der Nebenwohnung sind nun in fast der Hälfte unserer Wohnung Entfeuchtungsrohre verlegt. Es wurden dafür 11 Löcher gebohrt. Die Raumtemperatur beträgt nun knapp 30 Grad, die Entfeuchtungs-Geräte sind sehr laut. Können wir eine Mietzinsminderung geltend machen?
Christian Lechner von der Mietervereinigung antwortet: Kann eine Wohnung nicht vertragsgemäß benutzt werden – was beim Aufstellen von Entfeuchtungsgeräten sicherlich der Fall ist, so kann die Mietpartei den Mietzins mindern. Eine Minderung kann ab dem Zeitpunkt der Beeinträchtigung durchgeführt werden. Der Umfang der Gebrauchsbeeinträchtigung muss gut dokumentiert werden (z. B. Fotos, Zeugen). Die Mietzinsminderung sollte vorab mit dem Vermieter besprochen werden, um bestmöglich eine einvernehmliche Einigung zu erzielen.
Die Minderung gegen den Willen des Vermieters ist aber durchaus möglich. Das Problem dabei: Es kann nicht verhindert werden, dass der Vermieter dann eine Mietzins- und/oder Räumungsklage einbringt, da ja nicht mehr der gesamte Zins bezahlt wird.
Sollte es zu einer Klage kommen, muss der Mieter beweisen können, dass die Wohnung eingeschränkt benützbar war. Es sollten alle Schritte sehr gut dokumentiert und nachvollziehbar gemacht werden. Umso leichter kann dann auch ein Gerichtsverfahren gewonnen werden.
Das Gesetz gibt leider auch keine Auskünfte über eine konkrete Höhe einer Minderung. Diese ist immer im Einzelfall zu beurteilen. Ohne den Sachverhalt jetzt konkret zu kennen, gebe ich Ihnen als Richtschnur folgende Entscheidung mit: Ständiger Einsatz (Tag und Nacht) von lauten Trockenmaschinen in einem Zimmer – Minderung von 25% des Bruttomietzinses zugesprochen (LGZ Wien 40 R 104/08b).