FRAGE: Unser Sohn wohnte vor Jahren in einer von uns gekauften Wohnung. Im Jahr 2012 ist er jedoch berufsbedingt ausgezogen und die Wohnung wurde vermietet. Heuer haben wir ihm diese durch eine Schenkung in sein Eigentum übertragen. Nun stellt sich die Frage: Sollte unser Sohn die Wohnung veräußern, ist er von der Immobilienertragssteuer befreit (fünf aus 10 Regelung)? Wie lange kann er sich für diesen Verkauf Zeit lassen?
Bernhard Koller von der Arbeiterkammer antwortet: Der Paragraf 30 (2) EStG (Einkommensteuergesetz) regelt die Hauptwohnsitzbefreiung. Mit der Hauptwohnsitzbefreiung sind die Einkünfte ausgenommen, die bei der Veräußerung von Eigenheimen und Eigentumswohnungen samt Grund und Boden entstehen.
Nach unserer Rechtsansicht muss es sich um ein Eigenheim oder eine Eigentumswohnung handeln, um in den Genuss der Befreiung zu kommen. Da ein Mietverhältnis kein Eigentumsverhältnis darstellt, ist die Zeit, in der ihr Sohn unter Miete gewohnt hat, für die Hauptwohnsitzbefreiung nicht anzurechnen. Das heißt, in Ihrem Fall würde Ihr Sohn als Eigentümer erst seit 1. 2. 2017 in Erscheinung treten. Das reicht für die Hauptwohnsitzbefreiung weder für die 5 von 10 Jahre-Regelung noch für die Zwei-Jahresregelung aus.
Würde Ihr Sohn durchgehend die Wohnung als Hauptwohnsitz nutzen, dann wäre frühestens am 1. 2. 2019 die Hauptwohnsitzbefreiung in Anwendung zu bringen.
Sollte Ihr Sohn in der Zwischenzeit einen anderen Hauptwohnsitz haben, wäre eine Befreiung zu untersagen.