"Ich habe vor ein paar Tagen eine Besitzstörungsklage von einem Anwalt erhalten, da ich falsch geparkt habe“, berichtete ein Leser. Der Mann hat sich daraufhin den „Parkplatz“ noch einmal genauer angeschaut und dort keinen Hinweis gefunden, dass gefilmt werde. „Diese Firma hat es sich wohl zur Aufgabe gemacht, mittels versteckter Kameras Falschparker abzuzocken“, vermutet unser Leser und erklärte: „Meines Erachtens ist die Überwachung des öffentlichen Raumes nicht zulässig, da über den Gehweg hinaus gefilmt wird!“ Gegen die Besitzstörungsklage werde er nichts machen können, meint der Pkw-Fahrer, aber vielleicht gegen die Verletzung seines Rechtes, nicht gefilmt werden zu wollen.

Privatgrund

Auf einen Privatgrund darf man sein Fahrzeug nicht abstellen. „Der ruhige Besitz an einer Liegenschaft“ wird von österreichischen Richtern sehr streng ausgelegt. Die Chance einer Abwehr besteht nur dann, wenn man absolut nicht erkennen konnte, dass es sich um einen Privatbesitz handelt.

Videoüberwachung

Meldepflicht

Sämtliche Videoüberwachungen (auch nicht meldepflichtige) müssten aber für Betroffene deutlich erkennbar in einer Art und Weise gekennzeichnet sein, die es ermöglicht, der Videoüberwachung auszuweichen.