FRAGE: Wenn man mit dem eigenen Pkw ein überlanges Sportgerät, zum beispiel ein Kanu oder Kajak, einen Christbaum oder jetzt in der Osterzeit einen sehr großen Palmbuschen transportieren möchte, was muss man dabei beachten? Braucht man dafür eine eigene Genehmigung, Reflektoren und auch eine Warntafel?
Gabriele Zöscher vom ÖAMTC antwortet: Grundsätzlich gilt gemäß § 101 Abs. lit. a Kraftfahrgesetz (KFG), dass die Beladung von Kfz und Anhängern unter anderem nur zulässig ist, wenn die größte Länge des Fahrzeuges durch die Beladung um nicht mehr als ein Viertel der Länge des Fahrzeuges überschritten wird.
Außerdem ist gemäß § 101 Abs. 4 KFG zu beachten: Ragt die Ladung um mehr als einen Meter über den vordersten oder hintersten Punkt des Kraftfahrzeuges (bei Kraftfahrzeugen mit Anhängern des letzten Anhängers) hinaus, so müssen die äußersten Punkte der hinausragenden Teile der Ladung anderen Straßenbenützern gut erkennbar gemacht sein. Dies geschieht durch eine sogenannte „Langguttafel“ gemäß § 59 KDV.
Wenn also das Ladegut die Länge des PKW um mehr als ein Viertel überschreitet, ist es zwar eine Langgutfuhre, wenn diese jedoch weniger als 16 m beträgt, ist nach Ansicht des Ministeriums keine Bewilligung gemäß § 101 Abs. 5 KFG erforderlich.
In diesem Fall reicht die Verwendung der Langguttafel und die Einhaltung der höchstzulässigen Geschwindigkeit: 50 km/h auf Freilandstraßen; 70 auf Autobahnen und Autostraßen.